Beweisverwertungsverbote im Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2025
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S. 1354. Nicht positivierte Beweisverwertungsverbote
4.1. Allgemeines
4.1.1. Anerkennung nicht positivierter Beweisverwertungsverbote im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren
4.1.1.1. Anerkennung nicht positivierter Beweisverwertungsverbote durch den VwGH
Der Anerkennungsprozess nicht positivierter Beweisverwertungsverbote ist im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren unterschiedlich verlaufen. Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren lehnt der VwGH den Bestand solcher Beweisverwertungsverbote seit jeher ab. Das Höchstgericht folgert primär aus dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 98 Abs 1 FinStrG), dass jedes Beweismittel im Verfahren auch verwertet werden können müsse. Denn es müsse in die Entscheidungsfindung als Beweismittel alles einbezogen werden, das zur Sachverhaltsfeststellung geeignet und ihr dienlich ist. Dies gelte unabhängig davon, ob das Beweismittel auf rechtswidrige Weise in den Besitz der Finanzstrafbehörden gekommen ist oder ob für die Beweiserhebung Gesetzesumgehungen notwendig waren. Eine Chance für die Abkehr von dieser Rsp bot sich mit der Finanzstrafgesetznovelle 1985, durch welche erstmals positivierte Beweis...