Beweisverwertungsverbote im Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2025
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S. 843. Positivierte Beweisverwertungsverbote
3.1. Einführung
Der Gesetzgeber sah für die Einführung ausdrücklicher Beweisverwertungsverbote im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren einen unterschiedlich starken Handlungsbedarf gegeben. Während im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ursprünglich überhaupt keine Beweisverwertungsverbote vorgesehen waren, sondern diese erst nachträglich als Reaktion auf ein Erkenntnis des VfGH Eingang ins Gesetz fanden, waren in der Ursprungsfassung der StPO bereits Beweisverwertungsverbote enthalten und wurden solche bei nachfolgenden Novellen und Einführung neuer Ermittlungsmaßnahmen durchwegs mitbedacht und eingeführt. Diese unterschiedliche strukturelle Herangehensweise hat dazu geführt, dass es im Finanzstrafverfahren kein einheitliches System an Beweisverwertungsverboten gibt, sondern diese getrennt nach der jeweiligen Verfahrensordnung untersucht werden müssen.
Für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren trifft das Gesetz für ausdrückliche Beweisverwertungsverbote eine eindeutige Regelung. In § 98 Abs 4 FinStrG wird auf gewisse Beweiserhebungsvorschriften verwiesen, deren Verletzung dazu führt, dass gewonnene Beweismittel nicht zum...