Beweisverwertungsverbote im Finanzstrafverfahren
1. Aufl. 2025
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S. 62. Allgemeiner Teil der Beweisverwertungsverbote
2.1. Wahrheitsbegriff im Finanzstrafverfahren
Wahrheit ist nicht gleich Wahrheit. Dies zeigt sich bereits bei einem Blick auf andere Wissenschaften, da der Begriff Wahrheit inter- und intradisziplinär durchaus anders interpretiert wird. Auch innerhalb der Rechtswissenschaften werden je nach Prozessordnung unterschiedliche Wahrheitsbegriffe verwendet. Im Grunde ist dort die formelle Wahrheit von der materiellen abzugrenzen. Bei der formellen Wahrheit handelt es sich um eine rein prozedurale Wahrheit, da die Parteien sich im Verfahren auf Tatsachen einigen können und diese Übereinkunft sodann auch für das entscheidende Gericht bindend wirkt. Die materielle Wahrheit meint hingegen die Feststellung des historischen Sachverhalts. Verfahrensparteien können demnach die Wahrheit nicht gemeinsam formen, sondern lediglich zu deren Reproduktion beitragen.
Das Finanzstrafverfahrensrecht ist sowohl in seiner verwaltungsbehördlichen als auch in seiner gerichtlichen Ausgestaltung der Erforschung der materiellen Wahrheit verschrieben. Strafverfolgungs- und Entscheidungsorgane sind gesetzlich dazu verpflichtet, das in der Vergangenheit Geschehene umfass...