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Zur Rechtswahl bei internationalen Arbeitsverträgen
Entscheidungsanmerkung zu , Koelzsch
Der EuGH hatte im oben angeführten Vorabentscheidungsverfahren erstmals Gelegenheit, zu Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ bzw. zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (kurz: Rom I-VO) Stellung zu nehmen. Der EuGH stellte klar, dass auch bei einer getroffenen Rechtswahl die günstigeren zwingenden Bestimmungen des Staates zur Anwendung gelangen, in welchem der Arbeitnehmer „in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“. Auch stellte der EuGH Kriterien auf, anhand derer die Gerichte die gewöhnliche Arbeitsverrichtung prüfen können. Zur Bestimmung dieses Staates muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Wesens der Arbeit im internationalen Transportsektor sämtlichen Gesichtspunkten Rechnung tragen, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen. Es muss insb. ermitteln, von welchem Ort aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert, an welchem Ort sich die Arbeitsmittel befinden, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt.
Zum Sachverhalt
Herr Koelzsch mit Wohnsitz in Osnabrück war als LKW-F...