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ASoK 5, Mai 2014, Seite 175

Europäisches Internationales Arbeitsvertragsrecht

Zur Konkretisierung des „gewöhnlichen Arbeitsorts“, der „einstellenden Niederlassung“ und der „engeren Verbindung“ gemäß Art. 6 EVÜ bzw. Art. 8 Rom I‑VO durch den EuGH

Alexander Wittwer

Für nach dem abgeschlossene Arbeitsverträge mit Auslandsberührung regelt die Rom I-VO in ihrem Art. 8, welches Recht auf einen Arbeitsvertrag mit Auslandsberührung anwendbar ist (Art. 28 Rom I-VO). Für alle bis zum abgeschlossenen Arbeitsverträge ist das Arbeitsvertragsstatut nach Art. 6 EVÜ zu ermitteln. Während der EuGH zur Auslegung der Rom I-VO von jedem mitgliedstaatlichen Gericht angerufen werden kann, ist die Auslegung des EVÜ durch den Gerichtshof erst seit 2005 durch das Erste Protokoll betreffend die Auslegung des EVÜ ermöglicht worden. Ging es in der ersten Entscheidung des EuGH zum EVÜ noch um das anwendbare Recht bei internationalen Beförderungsverträgen, behandeln die drei nachfolgenden Entscheidungen die Anknüpfungskriterien bei grenzüberschreitenden Arbeitsverträgen nach Art. 6 EVÜ, der mit Art. 8 Rom I-VO im Wesentlichen übereinstimmt: Für die Rechtspraxis gibt es nun höchstgerichtliche Auslegungshilfen zu den Anknüpfungsmomenten „gewöhnlicher Arbeitsort“, „einstellende Niederlassung“ und zu „engeren Verbindungen zu einem anderen Staat“. In Österreich sind diese höchstgerichtlichen Entscheidungen bislang – ausgenommen die Anmerkung von Korenjak – nicht aufgearbei...

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