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ASoK 2, Februar 2012, Seite 73

Grenzüberschreitende Arbeitsausübung – gewöhnlicher Arbeitsort, Günstigkeitsvergleich, Eingriffsnormen

Alfred Shubshizky

, ZAS 2011/6 (Niksova) = DRdA 2010/42 (Wagnest); , 9 ObA 65/11s; , 8 ObA 86/10w; , 8 ObA 2/11v; Kozak, Betrachtungen zum Kriterium des gewöhnlichen Arbeitsortes in EVÜ und Rom I-VO, DRdA 2011, 588; Kallab, Anfechtung von Kündigungen – ein europäisches Problem? DRdA 2011, 463; Korenjak, Zur Rechtswahl bei internationalen Arbeitsverträgen, ASoK 2012, 12.

In der jüngeren Vergangenheit sind einige interessante OGH-Entscheidungen zu arbeitsrechtlichen Fragen bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen ergangen. Auch zahlreiche Aufsätze in der Literatur beschäftigen sich mit diesem Thema. Wesentliche Aussagen sind:

Nach dem EVÜ bzw. der Rom I-VO gilt bei grenzüberschreitenden Arbeitsverträgen der Grundsatz der freien Rechtswahl. Dabei darf dem Arbeitnehmer aber der Schutz der zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts, das an sich – das heißt ohne Rechtswahl – anzuwenden wäre, nicht entzogen werden. Bei einer „Abwahl“ des an sich geltenden Arbeitsrechts ist daher ein diesbezüglicher Günstigkeitsvergleich (i. S. eines Gruppenvergleichs) vorzunehmen. Das an sich (mangels Rechtswahl) anzuwendende Arbeitsrecht ist das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine ...

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