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Betriebsübergabe
Binder

Betriebsübergabe

Grundlagen, Strategien, Beispiele aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht (dbv)

4. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7041-0881-4

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Betriebsübergabe (4. Auflage)

S. 1454. Begünstigungen und Förderungen bei Betriebsübergaben

4.1. Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) für Betriebsübernehmer

Das NeuFöG kann vom Betriebsübernehmer vor der Unternehmensübernahme in Anspruch genommen werden. Durch die Inanspruchnahme des NeuFöG werden Neugründungen, entgeltliche und/oder unentgeltliche Betriebsübertragungen von bestimmten Abgaben und Gebühren befreit:

4.1.1. Begünstigte Neugründung im Sinne des NeuFöG

Eine begünstigte (betriebliche) Neugründung iSd NeuFöG liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen (freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.

  • Der Betriebsinhaber hat sich innerhalb der letzten 2 Jahre nicht in vergleichbarer Art (in einer vergleichbaren Branche) sowohl im Inland als auch im Ausland betrieblich betätigt.

  • Bei der Vergleichbarkeit der Betätigung kommt es nicht auf den Gewerbewortlaut an, sondern darauf, ob die neuerliche selbständige Tätigkeit in dieselbe Wirtschaftsklasse fällt, wie die seinerzeitige Tätigkeit (ÖNACE).

  • Es handelt sich nicht nur um eine Änderung der Rechtsform.

  • Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung handelt.

  • Die geschaffene betriebliche Struktur darf innerhalb eines Jahres ab Neugründung nicht um bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden.

4.1.2. Begünstigte Betriebsübertragung im Sinne des NeuFöG

Eine begünstigte Betriebsübertragung iSd NeuFöG liegt vor, wenn

  • bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt, und

  • die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

S. 1464.1.3. Befreiungen von Abgaben

Die im Zuge von Neugründungen (egal ob entgeltlich oder unentgeltlich) zustehenden Begünstigungen sind in § 1 NeuFöG taxativ aufgezählt:

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Neugründung/Betriebsübertragung unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (bspw Anmeldung eines Anmeldegewerbes; Ansuchen um individuelle Befähigung bei fehlendem vorgeschriebenem Befähigungsnachweis; Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage; Beilagen und Zeugnisse für gründungsbedingte Eingaben; Berechtigungen und Amtshandlungen; Gebühren für die Lösung des Gewerbescheins; Gleichstellungs- und Nachsichtansuchen für ein Gewerbe; Ansuchen um Konzessionen; Niederlassungsbewilligung; Zeugnisse; Strafregisterbescheinigung; Anerkennungsgebühr für Befähigungen);

  • Grunderwerbsteuer, wenn eine Gründungseinlage von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften erfolgt. Bei Betriebsübertragung wird die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, wenn der für das Berechnen der Steuer maßgebende Wert € 75.000,-- nicht übersteigt (Freibetrag).

  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung/Übertragung des Betriebes;

  • Exkurs - Freibetrag nach NeuFöG versus Betriebsfreibetrag nach GrEStG:

    Der NeuFöG-Freibetrag (€ 75.000,--) kommt bei unentgeltlichen, teilentgeltlichen und entgeltlichen Grundstückserwerben zur Anwendung. Bei Erwerben, die unter den Betriebsübergangs-Freibetrag des GrEStG (€ 900.000,--) fallen, sind zuerst der (aliquote) Betriebsfreibetrag und dann der NeuFöG-Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Bei teilentgeltlichen Erwerben erfolgt die Zuordnung im Verhältnis der Teil-Bemessungsgrundlagen, wobei im Falle der Deckelung mit 0,5% das Verhältnis ohne Ansatz des Betriebsfreibetrages zu ermitteln ist; die jeweils niedrigere Steuerbelastung ist heranzuziehen.

  • Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch: (1,1%) zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung (gilt nicht bei Betriebsübertragungen) der Gesellschaft, wenn Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

  • Lohnnebenkosten (gilt nur für Neugründer, nicht bei Betriebsübertragungen): Die Einstellung von Mitarbeitern ist bei Neugründungen von bestimmten Lohnabgaben befreit. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von den Lohnabgaben erfolgt für 12 Monate und beginnt mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. Werden bereits in den ersten 12 Monaten ab der Neugründung Dienstnehmer beschäftigt, gilt die Befreiung von Lohnabgaben für alle Dienstnehmer. Werden Dienstnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab dem 2. bzw im 3. Jahr nach der Neugründung) beschäftigt, wird die Begünstigung nur mehr für die ersten 3 Arbeitnehmer gewährt.

    S. 147Unter die Begünstigung fallende Lohnabgaben: Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds; Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers; Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die anfallende Kammerumlage 2; insgesamt ca rd 7%.

  • KFZ-Ummeldung (nur bei Betriebsübertragungen): Zulassungsgebühren für die unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasste Um- und Anmeldung von Kraftfahrzeugen, wenn diese zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen (zB bei Autobus-, Güterbeförderungs-, Taxi- und Mietwagenunternehmen) gehören.

Die Abgabenbefreiungen stehen nur dann zu, wenn diese Abgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung von Betrieben anfallen! Die Befreiungen des NeuFöG sind kumulativ mit etwaigen anderen Begünstigungsbestimmungen anzuwenden.

Nicht gebührenbefreit sind Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit:

  • allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen (Meisterprüfungszeugnis, Staatsbürgerschaftsnachweis);

  • allgemeinen sachlichen Erfordernissen (Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes, Bauverhandlungsprotokolle);

  • die durch die Neugründung/Betriebsübertragung veranlassten Rechtsgeschäfte (bspw Bestandverträge, Darlehensverträge, Kreditverträge).

4.1.4. Voraussetzung der tatsächlichen „Betriebsübertragung“

Ein Betrieb wird übertragen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines bereits bestehenden Betriebes übergehen. Eine solche ist - unabhängig von der Unternehmensgröße - begünstigt, wenn

  • ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers,

  • in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb),

  • durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt, und

  • die die Betriebsführung innerhalb von 2 Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.

S. 148Begünstigt ist neben der Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben auch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn durch die Übertragung ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers erfolgt. Bleibt der bisherige Betriebsinhaber weiterhin Betriebsinhaber, liegt keine begünstigte Übertragung vor.

Wird bloß die Rechtsform (wird bspw eine OG/KG zur GmbH) ohne Übertragung der Betriebsgrundlagen auf einen neuen Betriebsinhaber geändert, liegt keine Betriebsübertragung vor.

Als Zeitpunkt der Übertragung gilt der Kalendermonat, in dem der neue Betriebsinhaber erstmals nach Außen werbend in Erscheinung tritt, dh wenn die Betriebsführungsgewalt auf ihn übergegangen ist. Im Zweifel ist dies jener Zeitpunkt, der vertragsgemäß als tatsächlicher Übergabezeitpunkt vereinbart wurde (Verfügungsgeschäft).

4.1.5. Besonderheiten für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer

Anders als bei einer Neugründung, entfällt für die Befreiung das Erfordernis der Einbringung des Grundstückes auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage.

Bei Betriebsübertragungen wird für steuerbare Vorgänge, die mit einer solchen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, die Grunderwerbsteuer insoweit nicht erhoben, als die für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage den Freibetrag iHv € 75.000,-- nicht übersteigt. Dieser Betrag stellt einen betriebsbezogenen Freibetrag dar, dh er steht pro übertragenem Betrieb zu, unabhängig davon, wie viele Grundstücke mit diesem Betrieb übertragen werden und ist auch auf Grundstücke anzuwenden, die sich im Sonderbetriebsvermögen des übertragenden Mitgesellschafters befinden und gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen übertragen werden.

Der Erwerbsvorgang kann sowohl mit einer entgeltlichen Betriebsübergabe als auch mit einer gemischten Schenkung, mit einer Einbringung, mit einer Anteilsvereinigung oder -übertragung im Zusammenhang stehen. Es sind daher auch Rechtsvorgänge möglich, die das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück unberührt lassen.

Wird gemeinsam mit dem Betrieb eine Liegenschaft, die zur Hälfte im Eigentum des Betriebsinhabers und zur Hälfte im Eigentum eines Nichtbetriebsinhabers steht, übergeben, liegen zwei Erwerbsvorgänge vor, wobei jeder für sich zu betrachten ist. Der Nichtbetriebsinhaber übergibt keinen Betrieb, für diesen Erwerbsvorgang steht die Befreiung von Vornherein nicht zu, auch wenn seine Liegenschaftshälfte vom Betriebsinhaber betrieblich genutzt wird.

S. 1494.1.6. Betriebsverpachtung

Auch eine Betriebsverpachtung (siehe dazu ausführlich Pkt 2.3) kann eine nach NeuFöG begünstigte Betriebsübertragung darstellen, und zwar dann, wenn:

  • der Verpächter die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet,

  • der Pächter sich innerhalb der letzten 2 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat und

  • der Pachtbetrieb der Erzielung von betrieblichen Einkünften gedient hat und weiterhin dient.

Betriebsinhaber ist aufgrund des beherrschenden Einflusses auf die Betriebsführung der Pächter. Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen (durch den Pächter) ist es nicht entscheidend, ob die Verpachtung als Betriebsaufgabe iSd EStG zu beurteilen ist. Wenn der Verpächter im Zeitpunkt der Veräußerung oder Übergabe des verpachteten Betriebes hingegen nur mehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, dann kann keine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen.

Wechselt der Pächter ist Folgendes zu beachten: wird ein bislang verpachteter Betrieb vom bisherigen Verpächter an einen neuen Verpächter übertragen, der seinerseits innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung nicht als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig war, liegt eine begünstigte Übertragung dann vor, wenn die ursprüngliche Verpachtung einkommensteuerrechtlich zu betrieblichen Einkünften geführt hatte.

Keine begünstigungsfähige Übertragung liegt vor, wenn die ursprüngliche Verpachtung des Betriebes einkommensteuerrechtlich als Betriebsaufgabe zu qualifizieren war und somit außerbetriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erzielt wurden.

4.1.7. Umgründungen

Der bloße Erwerb eines Betriebes, egal ob entgeltlich, unentgeltlich oder durch einen Umgründungsvorgang (siehe dazu ausführlich unter Pkt 2.7), stellt keine Neugründung iSd NeuFöG dar; es kann aber bei Vorliegen der oben angeführten Voraussetzungen eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegen.

Nach dem UmgrStG zulässige rückwirkende Änderungen des übertragenen Vermögens (siehe dazu unter Pkt 2.7.7.3) stehen den Begünstigungen des NeuFöG nicht entgegen.

4.1.8. Ablauf zur Erlangung der Befreiung, Anti-Missbrauchsregel

Sämtliche Begünstigungen des NeuFöG müssen durch Vorlage des entsprechenden Formulars (Download bspw unter www.bmf.gv.at) mit verpflichtender „begleitender Beratung“ im Vorhinein von der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung über die Voraussetzungen des NeuFöGs bis spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der entsprechenden Abgabenschuld vorliegen.

S. 150Achtung

Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Bestätigung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) einzuholen.

Der Betriebsinhaber muss bei jeder in Betracht kommenden Behörde (zB Gericht, Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft) rechtzeitig (im Zeitpunkt der Inanspruchnahme) das korrekt ausgefüllte amtliche Formular NeuFö2 im Original vorlegen.

Bei der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch einen befugten Parteienvertreter (bspw Notar) muss der amtliche Vordruck diesem spätestens zum Zeitpunkt der (rechtzeitigen) Selbstberechnung bereits vorliegen.

Die angeführten Begünstigungen entfallen nachträglich (rückwirkend; Anti-Missbrauchsregel), wenn der Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Übergabe den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich (weiter-)überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb aufgegeben wird. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Wechsel der Rechtsform bleiben die Befreiungen erhalten.

Die Änderung der Person des Betriebsinhabers ist nicht schädlich, wenn der Betriebsnachfolger die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt.

4.1.9. Wechsel des Betriebsinhabers nach begünstigter Neugründung

Innerhalb von 2 Jahren nach einer Betriebsneugründung darf die Betriebsinhaberschaft nicht auf eine Person übergehen, die sich bereits in der Vergangenheit in vergleichbarer Art als Betriebsinhaber betätigt hat.

Wird die Betriebsinhabervoraussetzung in diesem Sinne nicht erfüllt, so entfällt rückwirkend die NeuFöG-Begünstigung; der Betriebsinhaber muss die betroffenen Behörden unverzüglich über diesen Umstand in Kenntnis setzen.

4.2. Sonstige Förderungsmöglichkeiten

Neben der Inanspruchnahme der Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren durch das NeuFöG, ist es unter Umständen lohnenswert, Recherchen im Hinblick auf mögliche weitere Förderungsangebote durchzuführen.

Da die Förderinstrumente einem starken Wandel unterliegen, kann hier keine Auflistung aktueller Fördermöglichkeiten für Betriebsübertragungen erfolgen.

Der Leser sei darauf verwiesen, dass es beispielsweise Förderungen vom Investitionszuschuss, über die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen bis hin zu nichtrückzahlbaren Zuschüssen geben kann.

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