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Betriebsübergabe
Binder

Betriebsübergabe

Grundlagen, Strategien, Beispiele aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht (dbv)

4. Aufl. 2025

ISBN: 978-3-7041-0881-4

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Betriebsübergabe (4. Auflage)

S. 1423. Außenprüfung auf Antrag - Grace-Period-Gesetz

Mit dem englischen Ausdruck „Grace-Period“ - übersetzt: Gnadenfrist, Schonfrist - hat der Gesetzgeber neben Änderungen bzw Verwaltungsvereinfachungen im Gewerberecht und Entbürokratisierung und Kostensenkung im Bereich Arbeitnehmerschutz neue Paragraphen in die BAO (§§ 153h bis l; Inkrafttreten überwiegend ) aufgenommen, die insb bei familiären Betriebsübergaben erhöhte Rechts- und Planungssicherheit bringen sollen. Es wird damit den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, die Betriebsübergabe durch die Abgabenbehörde begleiten zu lassen.

Im Rahmen dieser Begleitung werden bislang ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmers geprüft. Weiters besteht die Möglichkeit, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten.

In Österreich finden zwei Drittel aller Betriebsübergaben innerhalb der Familie statt. Davon strebt jedes zehnte Familienunternehmen in den nächsten Jahren aufgrund demografischer Entwicklungen eine Übergabe an. Das bedeutet, dass in den kommenden Jahren rund 15.000 Unternehmen an Nachfolger übergeben werden.

3.1. Voraussetzungen

Der Antrag auf eine begleitende Unternehmensübertragung kann nur von natürlichen Personen gestellt werden, die innerhalb von 2 Jahren einen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil iSd § 24 EStG im Angehörigenkreis übertragen wollen.

Mitunternehmeranteile stellen bspw Anteile an einer betrieblich tätigen Offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (OG) dar. An dieser Mitunternehmerschaft dürfen nur natürliche Personen beteiligt sein, die zum Antragsteller in einem Angehörigenverhältnis stehen. Für die Antragstellung ist die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für alle Beteiligten erforderlich. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline und ist ab möglich.

3.2. Behördliche Außenprüfung

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen führt das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung nach § 147 BAO durch, um allenfalls vorhandene Risiken zeitnah aufzudecken. Dabei werden die letzten 3 Jahre vor Antragstellung geprüft, sofern bereits Abgabenerklärungen für diese Jahre eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat. Um Unternehmensübergaben zeitlich planbar durchführen zu können, soll die Außenprüfung tunlichst spätestens 3 Monate nach der Antragstellung erfolgen und tunlichst nicht länger als 6 Monate dauern.

S. 1433.3. Rechte und Pflichten der Betroffen

Im Zeitraum zwischen Antragstellung und Beendigung unterliegen sowohl Antragsteller als auch voraussichtliche Erwerber einer erweiterten Offenlegungspflicht. Zusätzlich zu den ohnehin bestehenden abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten müssen unaufgefordert jene Sachverhalte offengelegt werden, die für die Übertragung relevant sind und bei denen das Risiko besteht, dass sie durch die Abgabenbehörde anderweitig beurteilt werden könnten. Die Abgabenbehörde ist dabei verpflichtet, während der Begleitung der Unternehmensübertragung Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit ein inhaltlicher Zusammenhang gegeben ist. Sollte für die Klärung einer bestimmten Fragestellung allerdings die Möglichkeit der Beantragung eines Auskunftsbescheids bestehen („Advance Ruling”), ist diese Möglichkeit vorzuziehen. Über Besprechungen zwischen Antragsteller und Erwerber können anstehende abgabenrechtliche Fragen abgehalten werden, über diese sind Niederschriften zu führen.

Die Parteien erhalten mit der Begleitung der Unternehmensübertragung Planungs- und Rechtssicherheit. Die im Zuge der Begleitung der Unternehmensübertragung geprüften Betriebe sind für die geprüften Jahre von einer späteren Außenprüfung auszunehmen.

Beispiel:

Der Vater hat mehrere Betriebe, wovon ein Betrieb an die Tochter übertragen werden soll. Für diese Übertragung wird der Weg der Begleitung der Unternehmensübertragung gewählt und eine Außenprüfung für 3 Jahre (bspw bis inklusive 2023) durchgeführt. In einer späteren Außenprüfung des Vaters dürfen nur die anderen, nicht von der Übertragung betroffenen Betriebe, geprüft werden.

3.4. Haftung

Die neuen rechtlichen Rahmbedingungen zielen im Wesentlichen auf Erleichterungen bei der Übernahme auf einen vorgegebenen Begleitungs- und Kontrollprozess durch die Steuer- und Abgabenbehörden iSd §§ 153h ff BAO bei gleichzeitiger Risikominimierung der Haftung nach § 14 Abs 1 lit a und b BAO ab (= Haftung der Erwerber).

Der Gesetzgeber verfolgt somit die Intention „größtmöglicher Rechts- und Planungssicherheit“. § 14 BAO ist bei Betriebsübergaben insofern von Bedeutung, da dieser die Haftung des Erwerbers in Bezug auf Abgabenschulden regelt, die im letzten Jahr vor dem Kauf entstanden sind. Die neu geschaffene Behördenbegleitung ist jedoch explizit nur für Übertragungen vorgesehen, die innerhalb des Familienverbandes erfolgen.

S. 1443.5. Beendigung

Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet spätestens im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung des Kalenderjahrs, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.

Auf Antrag des voraussichtlichen Erwerbers kann die Begleitung des Unternehmensübergangs ebenfalls nach Abschluss der Außenprüfungen beendet werden. Ferner kann die Begleitung der Unternehmensübertragung von Amts wegen beendet werden, wenn der Vorgang der Übertragung unterbrochen oder abgebrochen wurde.

3.6. Weitere Regelungsbereiche

Mit dem Grace-Period-Gesetz wird bei Gewerbeanmeldung die Verpflichtung des Gewerbeanmeldenden, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt.

Eine weitere Erleichterung für Betriebsübergaben findet sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Die Verpflichtung der Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson nach § 10 Abs 8 ASchG hat nicht mehr unmittelbar zu erfolgen, sondern kann innerhalb eines zweijährigen Zeitraums vorgenommen werden.

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