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AR aktuell 5, Oktober 2025, Seite 137

Editorial

Ulrich Kraßnig

Liebe Leserinnen und Leser,

kaum etwas sorgt so zuverlässig für Aufregung wie die jährliche Stromrechnung. Seit den kräftigen Preissprüngen des Jahres 2022, die maßgeblich zur damaligen Inflationswelle beitrugen, steht das Thema dauerhaft auf der Agenda. Zwischenzeitlich gab es staatliche Entlastungsinstrumente wie die Strompreisbremse und Energiekostenzuschüsse. Zusätzlich wurde eine Übergewinnbesteuerung eingeführt, um die Finanzierung dieser Maßnahmen mitzutragen und überhöhten Gewinnanreizen entgegenzuwirken. Dennoch reißen die politischen Appelle - zuletzt auch mit Unterstützung des Rechnungshofs - an die Energieversorger nicht ab: Zwar hätten die Unternehmen die Marktpreissteigerungen rasch an ihre Kunden weitergegeben, sinkende Großhandelspreise würden jedoch nur schleppend an die Endverbraucher weitergereicht.

Energieversorgungsunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, unterliegen dem Aktienrecht und damit einem klar definierten Zweck: der Gewinnerzielung im Interesse sämtlicher Anteilseigner. Der Vorstand ist gemäß § 70 Abs 1 AktG weisungsfrei und dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet - einschließlich nachhaltiger Ertragskraft und Investitionsfähigkeit. D...

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