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Nichtigkeit von Ausbildungskostenrückersatzklauseln
Fehlen der Aliquotierung führt zur gänzlichen Nichtigkeit
§ 2d AVRAG bildet seit dem die Rechtsgrundlage für einen vertraglich vereinbarten Rückersatz von Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aufgewendet hat. Nach Abs. 3 leg. cit. besteht eine Verpflichtung zur Ersatzleistung unter anderem dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 126/08g, ausgesprochen, dass ein Fehlen der Aliquotierung zu einer gänzlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung zum Ausbildungskostenrückersatz führt. Im Folgenden soll die Entscheidung besprochen und dargelegt werden, welche weiteren nicht dem Gesetz entsprechenden Vereinbarungen zur gänzlichen Nichtigkeit führen.
Die OGH-Entscheidung vom , 9 ObA 126/08g
Eine seit dem als Handelsangestellte beschäftigte Arbeitnehmerin vereinbarte am in einem „Nachtrag zum Dienstvertrag “ mit dem Arbeitgeber eine von diesem bezahlte Ausbildung als Office-Managerin im Rahmen eines WIFI-Kurses. Laut Vertrag verpflichtete sich die Arbeitnehmerin, die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten (3.728 Euro) für die Ausbildung zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Kenntnisse durch eine ...