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Rückzahlung von Ausbildungskosten – Pauschalvorwegvereinbarung
1. Eine Klausel über den Ausbildungskostenrückersatz, wonach die Ausbildungskosten anteilig im ersten Jahr nach Beendigung der Ausbildung zur Gänze, im zweiten Jahr zu zwei Drittel und im dritten Jahr zu einem Drittel dem Dienstgeber zu erstatten sind, widerspricht nicht § 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG.
2. Gem. § 2d Abs. 1 Satz 1 AVRAG sind Ausbildungskosten die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Gem. Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung ist eine Rückerstattung nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach Abs. 1 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
S. 280 3. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz zu erzielen und es muss aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen. Eine Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz, aus welcher zu keinem Zeitpunkt vor den Ausbildungsveranstaltungen die konkrete Kostenersatzpflicht des Arbeitnehmers h...