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ASoK 4, April 2012, Seite 130

Ausbildungskostenrückersatz: Pauschale Vorwegvereinbarung vs. spezielle Ausbildungskostenvereinbarung

Keine Rückforderung bei pauschaler Vorwegvereinbarung

Michael Geiblinger

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom , 9 ObA 125/11i, erstmals dazu Stellung genommen, ob eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten ausreicht oder ob vor jeder Ausbildungsmaßnahme eine eigene Vereinbarung über die zu ersetzenden Ausbildungskosten erforderlich ist. Grundsätzlich entspricht das Ergebnis sowohl den Lehrmeinungen als auch den bisherigen Urteilen der Untergerichte in ähnlichen Verfahren.

1. Der Ausgangssachverhalt der OGH-Entscheidung 9 ObA 125/11i

Der Kläger war bei der Beklagten vom bis zum als Angestellter beschäftigt. Während seines Arbeitsverhältnisses absolvierte der Kläger mehrere Fortbildungsveranstaltungen, wobei die angefallenen Ausbildungskosten von insgesamt 1.550 Euro von der Beklagten getragen wurden. Im dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag wurde eine Ausbildungskostenrückersatzklausel, unter anderem mit folgendem Inhalt, vereinbart: „Die Firma übernimmt die notwendigen Kosten einer Ausbildung (Kurse, Seminare), ..., über deren Höhe im Einzelnen Einvernehmen erzielt werden muss. ... Die ... Ausbildung ... wird in der Erwartung vorfinanziert, dass der Dienstnehmer nach Abschluss der Maßnahme noch mindesten...

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