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ASoK 12, Dezember 2012, Seite 469

Ausbildungskostenrückersatz – Notwendigkeit einer individuellen Einzelvereinbarung und aliquote Verringerung

, 9 ObA 74/11i; , 9 ObA 125/11i; , 8 ObA 92/11d; vgl. auch z. B. Reissner, DRdA 2012, 52 (54 ff.); Geiblinger, ASoK 2012, 130; Rauch, ASoK 2012, 367.

Ein in der jüngeren Vergangenheit häufig behandeltes arbeitsrechtliches Thema ist die Ausgestaltung von Vereinbarungen über einen Ausbildungskostenrückersatz. Der OGH hat dazu vor allem zwei Aspekte behandelt:

  • Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und so transparent ausgestaltet werden, dass dem Arbeitnehmer ersichtlich ist, welche finanziellen Verpflichtungen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses auf ihn zukommen. Eine pauschale Vorwegvereinbarung S. 470ohne Angabe der konkreten Ausbildung und der anfallenden Kosten erfüllt dieses Erfordernis nicht. Bei einer bloßen Rahmenvereinbarung bedarf es daher vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme einer ergänzenden schriftlichen Übereinkunft unter Angabe der konkreten Kosten.

  • Eine Vereinbarung, bei der sich die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung nicht (wie in § 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG vorgegeben) aliquot – entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung an – vermindert, ist zur Gänze nichtig. Dabei hat der OGH (für viele überraschend) eine Aliquotierungsreg...

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