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ASoK 10, Oktober 2012, Seite 367

Die jüngere Rechtsprechung zum Ausbildungskostenrückersatz

Einige OGH-Entscheidungen enthalten wichtige Präzisierungen zur gesetzlichen Regelung

Thomas Rauch

Für vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendete Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse vermittelt, kann ein Kostenrückersatz vereinbart werden (§ 2d Abs. 1 AVRAG), wenn die erworbenen Kenntnisse auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Weiters kann der Ausbildungskostenrückersatz nur bei bestimmten Auflösungsarten eines Arbeitsverhältnisses (nach der Probezeit und durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer verschuldet) zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht später als fünf Jahre (in besonderen Fällen acht Jahre) nach Absolvierung der Ausbildung endet (maximale gesetzliche Bindungsdauer). Die Rückerstattungspflicht ist vertraglich bis zum Ablauf der Bindungsdauer sukzessive zu reduzieren. Zu etlichen sich daraus ergebenden Fragen sind in letzter Zeit klärende gerichtliche Entscheidungen des OGH ergangen. Die folgenden Ausführungen sollen insb. einen Überblick zu diesen Entscheidungen bieten.

1. Ausbildungskosten

Im Regelfall wird jeder neu eingestellte Arbeitnehmer zunächst eine Einschulung benötigen. Die Kosten der internen Einschulung für die beim neuen Arbeitgeber zu übernehmenden Tätigkeiten sind nicht rückersatzfähig.

Eine rechtswir...

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