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ASoK 2, Februar 2015, Seite 77

Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Mutterschaftsaustritt nach § 15r MSchG

1. § 2d Abs 4 AVRAG (Ausschluss des Ausbildungskostenrückersatzes) stellt in den Z 2 und 3 auf die unbegründete Entlassung bzw den begründeten vorzeitigen Austritt im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie ab.

2. Z 3 der zitierten Norm ist aufgrund eines Analogieschlusses (jedenfalls) um das sondergesetzlich vorgesehene besondere Austrittsrecht der Arbeitnehmerin wegen Mutterschaft nach § 15r MSchG zu erweitern. – (§ 2d Abs 4 AVRAG; § 15r MSchG)

„ 2.2. Diese Ausführungen zeigen, dass § 2d Abs 4 AVRAG eine taxative Aufzählung zu jenen Fällen enthält, in denen keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Ausbildungskosten für den Arbeitnehmer besteht. Vor allem aber ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber auf die in der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie typischen Begriffe der unbegründeten Entlassung (§ 27 AngG und § 82 GewO 1859) und des begründeten vorzeitigen Austritts (§ 26 AngG und § 82a GewO 1859) abgestellt hat (vgl Binder, AVRAG2, § 2d Rz 37). Auf besondere, also in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte wurde nicht Bedacht genommen. An derartige Sonderregelungen, die in der Begründung des Initiativantrags nicht vorkommen, hat der Gesetzgeber offenkundig nicht gedacht.

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3.3. Für einen Analogieschluss ist eine planwidrige Gesetzesl...

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