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Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009)
Diese Regierungsvorlage (179 BlgNR 24. GP) wurde am im Ministerrat beschlossen und beinhaltet die 69. Novelle zum ASVG, die 34. Novelle zum GSVG, die 34. Novelle zum BSVG, die 5. Novelle zum APG, die 35. Novelle zum B-KUVG und die 13. Novelle zum NVG 1972. Vorgesehen sind die Verbesserung der pensionsrechtlichen Absicherung von pflegenden Angehörigen im Rahmen der freiwilligen Versicherung und die Vornahme von Klarstellungen und Zitierungsanpassungen. Weiters werden eine Vielzahl von im BMASK vorgemerkten Änderungsanregungen betreffend die Sozialversicherungsgesetze umgesetzt, die großteils bereits im Herbst 2007 unter dem Titel „SVÄG 2007“ dem Begutachtungsverfahren unterzogen wurden.
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Klarstellung bezüglich der Pflichtversicherung der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften in § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG (Inkrafttreten: )
In § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG wird eine Subsidiaritätsklausel eingefügt: Die Pflichtversicherung nach diesem Spezialtatbestand greift nur dann Platz, wenn der betroffene Personenkreis nicht schon als Die...