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Die Schranken der Amtsfreistellung eines Betriebsratsmitglieds
Amtsfreistellung mit Entgeltfortzahlungsanspruch an enge Voraussetzungen gebunden
Das Recht der Betriebsratsmitglieder auf Freistellung zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann nicht als Anspruch auf Abwesenheiten von der Arbeit für außerbetriebliche (etwa politische) Veranstaltungen verstanden werden.
Allgemeines
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren (§ 116 ArbVG). Das Recht auf Freistellung gebührt grundsätzlich nur für betriebsbezogene Angelegenheiten. Der Besuch politischer Veranstaltungen, bei denen bspw. die Besteuerung von Vermögen diskutiert oder gegen den Standpunkt der Arbeitgeberseite in Kollektivvertragsverhandlungen demonstriert werden soll, kann nicht im Rahmen der Amtsfreistellung nach § 116 ArbVG erfolgen. Der Arbeitgeber hat ein Informationsrecht, damit er feststellen kann, ob ein Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung zu gewähren ist. Wenn es jedoch zur gänzlichen Freistellung eines bzw. mehrerer Betriebsratsmitglieder kommt, hat der Arbeitgeber keine Kontrollmöglichkeit. Im Folgenden sollen die wichtigsten Grundsätze der Amtsfreistellung dargestellt werden.
Aufgaben des Betriebsrates
Der Betriebsrat hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen I...