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Ehrenamtliche Ausübung der Betriebsratstätigkeit
Spannungsfeld zwischen Bevorzugungs- und Benachteiligungsverbot
Ein Betriebsratsmitglied darf aus der Ausübung seines Mandats weder Vorteile ziehen noch deswegen benachteiligt werden. Die Kumulation dieser beiden Prinzipien kann überaus konfliktträchtige Rechtsfragen hervorrufen. Der folgende Beitrag beschreibt die Reichweite dieser beiden Grundsätze und illustriert das aus ihnen resultierende Spannungsfeld anhand konkreter, praxisrelevanter Problemstellungen.
1. Betriebsratstätigkeit als Ehrenamt
1.1. Grundsätzliches
Gemäß § 115 Abs. 1 ArbVG ist das Mandat des Betriebsratsmitglieds ein Ehrenamt, das (soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist) neben den Berufspflichten auszuüben ist. Betriebsratsmitglieder dürfen daher aus ihrem Mandat keinen Vorteil ziehen. Das bedeutet insbesondere, dass das Betriebsratsmandat unentgeltlich ausgeübt werden muss (dies bezieht sich auf die Zuwendung aller materiellen Vorteile wie z. B. auch Sachbezüge). Aus dieser Verpflichtung folgt etwa, dass es gesetzwidrig wäre, Betriebsratsmitgliedern ein höheres Entgelt einzuräumen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind zwar unwirksam, der Arbeitgeber kann eine unwirksam erbrachte Leistung nach h. L. aber nicht zurückfordern. Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit inkludiert etwa auch die Unzul...