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ASoK 5, Mai 2009, Seite 166

Zutrittsrechte externer Arbeitnehmervertreter zu den Betriebsräumlichkeiten, Protestversammlungen und Kampfverbot

Der Zutritt bedarf im Einzelfall einer konkreten Rechtsgrundlage

Dr. Thomas Rauch

Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen (§ 39 Abs. 4 ArbVG). Abgesehen davon sind für die Vertreter der Arbeiterkammer (AK) bzw. der Gewerkschaft bestimmte Kompetenzen im Rahmen der Betriebsverfassung gesetzlich angeordnet, die nur durch Zutritte in das Betriebsgebäude wahrgenommen werden können. Protestversammlungen, die sich mit überbetrieblichen Themen (z. B. „Nulllohnrunde“) befassen, sind im ArbVG nicht vorgesehen und können daher jedenfalls Zutritte betriebsfremder Personen nicht legitimieren. Aus dem Kampfverbot ergibt sich, dass etwa Flugzettel mit rufschädigendem Inhalt vom Betriebsrat nicht verteilt werden dürfen und derartige Aktionen daher ebenfalls keine Grundlage für Zutrittsrechte sein können. Im Folgenden sollen die Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Zutritten sowie die Friedenspflichten näher dargestellt werden.

Zutritt durch Beiziehung und selbständiges Zutrittsrecht

Zutritt durch Beiziehung

Der eingangs erwähnte § 39 Abs. 4 ArbVG sieht die Beiziehung von Vertretern der überbetrieblichen Arbeitnehmerverbände auf Wunsch des Betriebsrats vor. Demnach h...

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