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Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Über 900 Tipps zur Vermeidung kostspieliger Irrtümer mit 80 Mustervorlagen für die betriebliche Praxis

20. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4310-6

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Dokumentvorschau
Arbeitsrecht für Arbeitgeber (20. Auflage)

S. 841Kapitel V

52. Überblick zum BAG

Zum „Schnuppern“ vor Beginn eines Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses siehe 3.

Zur Probezeit der Lehrlinge siehe 14.2.3.

Zu Schulabschlüssen, die eine Lehre ersetzen, siehe § 34a BAG.

Zum Lehrlingseinkommen bei Fehlen einer Regelung in einem KV siehe 9.1.

Seit der Novelle BGBl. I 2020/18, welche mit in Kraft getreten ist, wird das Entgelt des Lehrlings nicht mehr als „Lehrlingsentschädigung“, sondern als „Lehrlingseinkommen“ (§ 17 BAG) bezeichnet. Der Begriff „Weiterverwendung“ wird durch den Begriff „Weiterbeschäftigung“ (§ 18 BAG) ersetzt.

Anzeigepflichten des Lehrberechtigten

Der Lehrberechtigte hat der zuständigen Lehrlingsstelle (eingerichtet bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes) ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen 4 Wochen, Folgendes anzuzeigen (§ 9 Abs. 9 BAG):

  • Unterbrechungen des Lehrverhältnisses, die über 4 Monate im jeweiligen Lehrjahr hinausgehen (§ 13 Abs. 3 BAG – siehe dazu im Folgenden unter „Nichtanrechnung von Verhinderungszeiten auf die Dauer der Lehrzeit“);

  • eine „automatische“ Beendigung des Lehrverhältnisses (siehe im Folgenden unter „Beendigung des Lehrvertrages“);

  • eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG (Probezeit siehe 14.2.3, einvernehmliche L...

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

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