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Zutrittsrechte von überbetrieblichen Arbeitnehmervertretern
Zum Unterschied von Betriebs- und Protestversammlung
Die in der Mai-Ausgabe der ASoK von Rauch vertretene Meinung, dass bei „Protestversammlungen“ AK- oder Gewerkschaftsvertreter kein Zutrittsrecht zum Betrieb hätten, soll nicht unwidersprochen bleiben, zumal die geltende Rechtslage (Regelungen des ArbVG und deren Auslegung durch die Gerichte, insb. durch den OGH) eine andere ist. Rauch klammert nämlich bei seiner beispielhaften Aufzählung der Aufgaben einer Betriebsversammlung eine der wesentlichsten und vor allem häufigsten Kompetenzen aus: die Behandlung von Berichten des Betriebsrates (§ 42 Abs. 1 Z 1 ArbVG). In weiterer Folge lässt sich über die von ihm gewählten Aufgabenbeispiele „Wahl des Wahlvorstands“ sowie „Einhebung einer Betriebsratsumlage“ besser argumentieren, dass „Proteste“ auf einer Betriebsversammlung nichts verloren hätten, ergo AK- oder Gewerkschaftsvertreter ebenso wenig. Die Rechtsprechung hingegen sieht das anders, nämlich differenzierter.
Die Rechtsprechung achtet vor allem auf Formales
Wenn Rauch in diesem Zusammenhang eine OGH-Entscheidung aus 1966 als Beleg seiner Unzulässigkeitsthese anführt (siehe seine FN 12), vermengt er die gegenständliche Problematik mit jener einer Betriebratswahlanfechtung: Auch die Betriebsversammlung zur Wah...