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IRZ 4, April 2018, Seite 177

Bilanzierung von Immobilien-Mietverträgen beim Leasinggeber

Spannungsfeld zwischen und

Anita Dietrich und Carolin Stoek

Mieten, pachten, leasen – nach IFRS ist alles „Leasing“. Dies ist sicherlich die erste und grundlegende Erkenntnis der IFRS-Bilanzierer. Wer aber nun der Meinung ist, dass der Blick alleine in IFRS 16 „Leasing“ ausreicht, um Immobilien-Mietverträge in der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasinggebers abzubilden, hat weit gefehlt. Immobilien-Mietverträge enthalten oft mehr als nur das pure Recht zur Nutzung (eines bestimmten Teils) einer Immobilie. In den meisten Fällen ist der Vermieter (Leasinggeber) vielmehr aufgrund des Vertrags dazu verpflichtet, bestimmte weitere Leistungen an den Mieter (Leasingnehmer) zu erbringen. Servicekomponenten und Leasingkomponenten in Immobilien-Mietverträgen sind getrennt voneinander zu bilanzieren; für die Leasingkomponente gilt IFRS 16, während für die Servicekomponenten i.d.R. IFRS 15 „Umsatzerlöse“ einschlägig ist.

Die Aufteilung sowie auch die Beurteilung, ob der Vermieter Serviceleistungen als Prinzipal oder nur als Agent für eine andere Partei erbringt, birgt einige Herausforderungen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich einerseits mit der Frage, wann eine im Mietvertrag enthaltene Leistung eine Leasing- bzw. Servicekomponente (Nicht-Leasi...

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