Umsatzsteuer Basiswissen für das Rechnungswesen
5. Aufl. 2022
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Kapitel 11 Der Verkehr mit dem Finanzamt
S. 22411.1. Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (UStR Rz 193 ff)
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft (siehe Pkt 2.2) ist es nicht erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze bewirkt werden. Es genügt vielmehr ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Als Nachweis für die Ernsthaftigkeit sind Vorbereitungshandlungen anzusehen. Solche Vorbereitungshandlungen können zB sein:
der Erwerb umfangreichen Inventars (Maschinen, Fuhrpark)
Wareneinkauf
Anmieten von Büro- oder Lagerräumen
Erwerb eines Grundstückes
Auftrag zu einer Rentabilitätsstudie
Beauftragung eines Architekten
Durchführung einer größeren Anzeigenaktion
11.1.1. Vorgesellschaft (UStR Rz 198)
Eine GmbH wird bereits vor ihrer Eintragung in das Firmenbuch als Steuersubjekt angesehen (Vorgesellschaften), wenn der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen ist und eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit entfaltet wird. Die Gesellschaft muss als solches wirtschaftlich in Erscheinung treten, zB durch Eröffnung eines Bankkontos, das der künftigen Einzahlung des Stammkapitals und Geldtransaktionen der GmbH zu dienen bestimmt ist. Der Vorsteuerabzug steht auch zu, wenn Gesellschafter vor Eintragung der Gesells...