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Anbindung der Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" an den Ausweis der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid
Ausprägung und Umfang der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG
Die Judikatur des VwGH geht von einer Bindungswirkung der an die SVA computerunterstützt weitergeleiteten Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide bei der Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und bei der Festsetzung der Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG) aus (siehe zu Letzterem den im nächsten Heft abgedruckten Folgebeitrag). Dieser judizierten Sichtweise können beachtliche Argumente entgegengehalten werden.
1. Vorbemerkungen
Der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung unterliegen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG "selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist."
Mit dieser Bestimmung wird die Einbeziehung aller selbständig Erwerbstätigen in die Sozialversicherung sichergestellt. Um alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten in die Pflichtversicherung einzubeziehen, sind (auch) die Einkünfte i. S. d. §§ 22 und 23 EStG tatbestandsmäßig für relevant erklärt worden...