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ASoK 7, Juli 2006, Seite 264

Rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes?

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Mag. Andreas Gerhartl

Das AlVG enthält Bestimmungen, wonach das Arbeitslosengeld in bestimmten Fällen rückwirkend zuerkannt werden kann. Der vorliegende Beitrag untersucht, inwieweit diese Bestimmungen verallgemeinerungsfähig sind.

1. Einleitung und Problemstellung

Das Verfahren auf Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (AlG) zerfällt normalerweise in zwei Schritte: Die Ausfolgung des Antragsformulares an den Arbeitslosen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulares durch den Arbeitslosen beim AMS.

Das Antragsformular wird im Regelfall bei der Arbeitslosmeldung ausgefolgt.

Diese Meldung erstattet der Arbeitslose üblicherweise persönlich: § 17 Abs. 2 AlVG i. d. F. BGBl. I Nr. 77/2004 sieht zwar vor, dass neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen ist; § 46 Abs. 2 AlVG legt aber (nach wie vor) die persönliche Vorsprache beim AMS als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung des AlG fest. Im Folgenden wird daher vom "Normalfall" ausgegangen: Der Arbeitslose meldet sich persönlich beim AMS arbeitslos und erhält bei dieser Meldung das Antragsformular ausgefolgt. Kann das Formular vom Arbeitslosen nicht sofort ausgefüllt und zurückgegeben werden, wi...

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