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Die Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes
Probleme der neuen Regelung
Mit der AlVG-Novelle 2008 wurde unter anderem § 17 AlVG um einen neu eingefügten Abs. 3 erweitert. Diese Bestimmung ermächtigt das AMS, dem Arbeitslosen den Leistungsanspruch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen rückwirkend zuzuerkennen. Die neu geschaffene Regelung wirft allerdings vor allem verfahrensrechtlich etliche Fragen auf.
Grundsätzliches
Hintergrund der neuen Bestimmung
§ 17 Abs. 3 AlVG ermächtigt das AMS nunmehr, den Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für einen Zeitraum zuzuerkennen, der vor dem Tag der Antragstellung liegt. Während § 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass eine Versäumung der Frist für die Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger Unterlagen unter bestimmten Umständen toleriert werden kann, fehlte bis zur AlVG-Novelle 2008 eine korrespondierende Bestimmung, wenn der Arbeitslose nicht unmittelbar nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mit dem AMS in Kontakt tritt. Der VwGH hatte daraus den Schluss gezogen, dass eine rückwirkende Zuerkennung des Anspruches (ausgeS. 143 nommen bei Vorliegen einer Arbeitslosmeldung i. S. d.§ 17 Abs. 1 AlVG oder bei Erfüllung der Ausnahmetatbestände gem. § 46 Abs. 3 AlVG) nicht möglich ist.
Das Dienstverhältnis endet am 5. 5., der Arbeitslose meldet sich am 6. 5. beim AMS, erhält ein Antrags...