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ASoK 4, April 2006, Seite 153

I. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 (In-Kraft-Treten am 1. 1. 2007)

Mag. Carina Milisits

Die gegenständliche Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten basiert auf § 4 Abs. 4 APG, § 607 Abs. 14 ASVG und § 298 Abs. 13a GSVG, § 287
Abs. 13a BSVG. Die Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten enthält Belastungsmomente, die einen früheren Pensionsantritt als einen nach dem Regelpensionsalter ermöglichen.

Die Belastungsmomente sind im § 1 definiert. Hierzu zählen:

Schicht- und Wechseldienste auch während der Nacht: In Anlehnung an das NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, wird unter "Nacht" eine Zeitspanne zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verstanden. Ein solcher Dienst muss an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat im Ausmaß von mindestens sechs Stunden verrichtet werden. Wesensmerkmal ist der Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst. Ein/e davon Betroffene/r muss in einem Kalendermonat neben dem Erfordernis der Nachtdienste zumindest einen Tagdienst verrichtet haben. Überwiegende Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft fallen nicht unter diesen Tatbestand.

Regelmäßige Hitze- oder Kälteexposition in Anlehnung an die Bestimmungen des NSchG: "Hitze" wird definiert als bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachter Klimazustand, der eine Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teiles...

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