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ASoK 4, April 2010, Seite 125

Erste höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Thema „Schwerarbeitspension“

Entscheidungsanmerkung zu

Mag. Carina Milisits

Am entschied der OGH erstmals über einen Antrag auf Zuerkennung einer Schwerarbeitspension. Dabei stützte der Revisionswerber sein Begehren auf das Belastungsmoment „Kälte“ gem. § 1 Abs. 1 Z 2 Schwerarbeitsverordnung. Der Revision wurde nicht Folge gegeben.

Sachverhalt

Der Revisionswerber arbeitete als Zustellfahrer mit Tiefkühl-LKWs. Zu seinen regelmäßig verrichteten Tätigkeiten zählten unter anderem Kommissionierungsarbeiten, das Entladen von Tiefkühlprodukten, das Schlichten von Waren in die Tiefkühlschränke oder -truhen sowie das Erledigen von administrativen Aufgaben. Diese Tätigkeiten wurden beim Be- und Entladen des LKWs in Kühlräumen, teilweise mit Wechsel zwischen Tiefkühlraum des LKWs und anderen Arbeitsbedingungen, ausgeführt. Die Tiefkühlwaggons hatten eine Innentemperatur von minus 28 Grad Celsius; aus diesen lud der Revisionswerber in seinen Tiefkühl-LKW um, was einem Zeitausmaß von täglich etwa 45 Minuten entsprach. Bei den Auslieferungen zu den 25 bis 30 Kunden pro Tag hielt er sich nur kurz im Kühlladeraum auf; bezogen auf die tägliche Arbeitszeit nahm diese Tätigkeit ein Drittel der Gesamtarbeitszeit in Anspruch.

Das Belastungsmoment „Kälte“ i. S. d. Schwerarbeitsverordnung

§ 1 Abs. 1 Z 2 Schwerarbeitsverordnung lautet:

„Als Tätigkeiten, die ...

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