OGH 14.11.2024, 5Ob64/24h
Rechtssätze
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Normen | |
RS0061117;RS0049588 | Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt. |
Normen | |
RS0034769 | Das Grundbuch ist vom Tage der Konkurseröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung über den Eigentümer liegenden Ranges im Sinne des § 13 KO möglich ist. |
Normen | |
RS0121707 | Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach Konkurseröffnung (oder Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) bewilligt und vollzogen werden, wenn der Rang der Eintragung ident ist mit dem Tag, an dem die öffentliche Bekanntgabe des Inhalts des Edikts erfolgt. Erst am darauffolgenden Tag, also jenem, der der Veröffentlichung folgt, treten die Rechtswirkungen des Konkurses im Grundbuch und damit die in § 13 KO normierte Grundbuchssperre ein. |
Normen | |
RS0121703 | Der Masseverwalter ist berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 KO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Gemeinschuldner als Buchberechtigten - ohne Konkurseröffnung - selbst noch zugestanden hätten. Der Masseverwalter kann im Grundbuchsverfahren aber keine allein aus § 94 GBG resultierenden, der Gesuchsbewilligung gegebenenfalls entgegen gestandenen Einwendungen geltend machen, die vom Gemeinschuldner selbst infolge antragsgemäßer Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgegriffen werden könnten. |
Normen | |
RS0006710 | Als zum Rekurs in Grundbuchsachen gemäß § 9 AußStrG (SZ 10/195, SZ 20/35, SZ 26/203) berechtigte Personen kommen nur diejenigen Beteiligten in Betracht, deren grundbücherliche Rechte durch die Eintragung beeinträchtigt werden, sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. Die Verletzung schuldrechtlicher Interessen und Ansprüche berechtigt noch nicht zum Rekurs gegen eine grundbücherliche Eintragung (1 Ob 530/50, SZ 3/101). |
Normen | GBG §56 Abs3 KO §120 Abs2 |
RS0060941 | Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist nach der Konkurseröffnung wirkungslos, sofern nicht ein nachweislich schon vor der Konkurseröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll. (Hier: Veräußerung der Liegenschaft durch den Masseverwalter). |
Normen | |
RS0010717 | Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein. |
Normen | |
RS0006677 | Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist. |
Norm | KO §79 Abs1 |
RS0118048 | Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt. |
Norm | |
RS0060935 | Dem im § 56 Abs 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde ist dadurch entsprochen, daß die Urkunde in Ansehung der Unterschrift der Partei oder der Parteien, die die Erklärung im Sinne des § 32 b GBG abgeben, einen vor dem Tage der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 79 NO oder das § 285 AußStrG enthält. Einer besonderen Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde bedarf es nur dann, wenn das Datum des Beglaubigungsvermerkes auf den Tag der Konkurseröffnung oder in die der Konkurseröffnung nachfolgende Zeit fällt. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin F* GmbH, *, vertreten durch die Battlog Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob den EZ * und *, je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin und des Einschreiters K*, vertreten durch die Battlog Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , AZ 70 R 90/23d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom , TZ 7234/2023, über den Rekurs des Dr. Michael Axmann, Rechtsanwalt in Graz, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Einschreiters abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er vom Einschreiter erhoben wurde, zurückgewiesen.
II. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die aufgrund dieses Beschlusses erforderliche Wiederherstellung des Buchstands sowie die Verständigung der Beteiligten bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Begründung:
[1] Der Einschreiter war zum Zeitpunkt des verfahrenseinleitenden Antrags Miteigentümer der beiden im Kopf der Entscheidung bezeichneten Liegenschaften. Mit Beschluss vom bewilligte das Erstgericht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dieser Liegenschaftsanteile.
[2] Mit dem (im verfahrenseinleitenden Antrag so bezeichneten) Kaufvertrag vom verkaufte der Einschreiter diese Liegenschaftsanteile an die Antragstellerin. Der Einschreiter als Verkäufer hat diesen Kaufvertrag am notariell beglaubigt unterfertigt, die Antragstellerin als Käuferin am .
[3] Mit Beschluss vom wurde über das Vermögen des Einschreiters das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Aufgrund eines Rekurses des Schuldners wurde dieser Beschluss jedoch als nichtig aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner zugestellt, jedoch nicht in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
[4] Unter Vorlage des Kaufvertrags, des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung und des Beschlusses auf Aufhebung der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens stellte die Antragstellerin am den Antrag, ihr Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen des Einschreiters jeweils im Rang der Rangordnungsanmerkung vom einzutragen.
[5] Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
[6] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Einschreiters Folge und wies den Antrag ab.
[7] Inwiefern grundbücherliche Rechte nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erworben werden könnten, bestimme die Insolvenzordnung (§ 25 GBG). Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens träten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folge (§ 2 Abs 1 IO). Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Insolvenzverfahrens erlange (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 IO). Das Grundbuch sei vom Tage der Insolvenzeröffnung – unabhängig davon, ob dieses Ereignis im Grundbuch angemerkt worden sei – jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen könnten aber auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richte (§ 13 IO).
[8] Im Fall der Aufhebung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag blieben die Wirkungen der Insolvenzeröffnung solange aufrecht, bis eine rechtskräftige Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags vorliege. Die fehlende Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses in der Ediktsdatei spiele daher für die Frage der (fortlaufenden) Wirkung der ursprünglichen Insolvenzeröffnung keine Rolle.
[9] Die Antragstellerin habe die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Rang des Rangordnungsbeschlusses vom beantragt, der vor Insolvenzeröffnung ergangen sei. In einem solchen Fall könne, wenn über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaft vor der Überreichung des Eintragungsgesuchs ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, die Eintragung bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt gewesen sei und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtlich oder notarielle Beglaubigung dargetan sei (§ 56 Abs 3 GBG). Da der Kaufvertrag erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sei, sei § 56 Abs 3 GBG aber nicht anwendbar.
[10] Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzmasse beträfen, seien den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam (§ 3 Abs 1 IO). Der Insolvenzverwalter könne einer unwirksamen Verfügung des Schuldners durch Genehmigung rückwirkende Kraft und damit volle Wirksamkeit auch in Ansehung der Insolvenzmasse verleihen. Zudem bedürfe die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache nach § 117 Abs 1 Z 3 IO der Genehmigung durch das Insolvenzgericht. Da der Kaufvertrag nach Insolvenzeröffnung abgeschlossen worden sei, keine nachträgliche Zustimmung des Insolvenzverwalters und keine insolvenzgerichtliche Genehmigung vorliege, sei er unwirksam.
[11] Mangels eines gültigen Rechtsgrundes (§ 26 GBG) komme auch eine Vormerkung nicht in Betracht.
[12] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs sowohl der Antragstellerin als auch des Einschreiters.
Rechtliche Beurteilung
[13] Der Revisionsrekurs ist, soweit er vom Einschreiter erhoben wurde, mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist hingegen zulässig, weil dem Rekursgericht eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; er ist daher auch berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs des Einschreiters
[14] 1. Im Grundbuchverfahren ist im Regelfall (neben dem mit seinem Rechtsschutzbegehren gescheiterten Antragsteller) nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert, der geltend machen kann, durch die bekämpfte Entscheidung in seinen bücherlichen Rechten verletzt worden zu sein; sei es, dass diese Rechte belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RS0006710; RS0006677 [T8]).
[15] 2. Auf den Einschreiter trifft dies nicht zu. Gegenstand der begehrten Grundbuchshandlung ist die Einverleibung des Eigentumsrechts der Antragstellerin. Durch einen abweisenden Beschluss kann der Einschreiter daher nicht in seinen bücherlichen Rechten verletzt worden sein (vgl 5 Ob 172/18g). Allfällige Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer bücherlichen Eintragung geworden sind, fehlt der Rechtsmittelschutz (RS0006710 [T34]). Bei einem abweisenden Beschluss verneint die Rechtsprechung daher die Rekurslegitimation einer vom Antragsteller verschiedenen Person auch dann, wenn dieser als Vertragspartner an der beantragten Verbücherung eines Rechts interessiert ist (vgl 5 Ob 151/17t).
[16] 3. Der Revisionsrekurs des Einschreiters war daher mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin
[17] 1. Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs nach § 93 GBG ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die beim Einlangen des Ansuchens besteht (RS0061117 [T4]; RS0010717 [T8]). Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich (RS0061117 [T13]; RS0010717 [T7]).
[18] 2. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchssperre; sie beginnt mit der Insolvenzeröffnung (RS0121707), also mit dem Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO). Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Schuldners beruht, und nach der Insolvenzeröffnung erfolgen soll, setzt also gemäß § 13 IO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt (RS0121707 [T1]; RS0034769 [T4]).
[19] Der Anmerkung der Insolvenzeröffnung kommt dabei nur deklarative Wirkung zu; ein Antrag, für den nicht im Sinn des § 13 IO ein vor dem Tag der Insolvenzeröffnung liegender Rang in Anspruch genommen werden kann, ist daher unabhängig davon abzuweisen, ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist, oder nicht (RS0034769).
[20] Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung treten (bereits) mit der Insolvenzeröffnung, also mit dem Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO). Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 71c Abs 2 IO). Die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben nach § 79 Abs 1 IO solange aufrecht, bis der Insolvenzeröffnungsbeschluss rechtskräftig abgeändert wurde (3 Ob 51/20a). Im Fall der Aufhebung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Insolvenzeröffnung also solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung des Eröffungsantrags vorliegt (5 Ob 162/22t; RS0118048).
[21] Nach ständiger Rechtsprechung ist der Insolvenzverwalter berechtigt und legitimiert, gegen eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende grundbücherliche Eintragung vorzugehen, andere Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, die spezifisch durch die Insolvenzeröffnung ausgelöst werden, geltend zu machen und solche Einwände zu erheben, die auch dem Schuldner als Buchberechtigten – ohne Insolvenzeröffnung – selbst noch zugestanden wären (RS0121703). Das Gericht zweiter Instanz hat den Rekurs des Insolvenzverwalters daher zutreffend als zulässig erachtet und inhaltlich behandelt.
[22] 3. Nach § 13 IO können Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet, sich also spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Edikts bestimmt.
[23] Die Antragstellerin begehrte die Einverleibung ihres Eigentumsrechts im Rang einer vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Eine solche Anmerkung der Rangordnung behält gemäß § 56 Abs 3 GBG trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedenfalls seine Wirksamkeit, wenn ein nachweislich schon vor der Insolvenzeröffnung perfektioniertes Rechtsgeschäft verbüchert werden soll (RS0060941). Nach § 56 Abs 3 GBG darf die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Nach dem Zweck der Bestimmung kommt es mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz aber allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Schuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt an dem die andere Vertragspartei unterfertigt, ist für die Beurteilung im Sinn des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang (5 Ob 38/17z; RS0060935 [T1]).
[24] 4. Der Einschreiter und spätere Schuldner hat den Kaufvertrag am , somit vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am , gemäß den Vorgaben des § 56 Abs 3 GBG notariell beglaubigt unterfertigt.
[25] Das vom Rekursgericht bejahte Eintragungshindernis liegt demnach nicht vor; andere sind nicht zu erkennen. In Abänderung seiner Entscheidung war daher der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00064.24H.1114.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-92111