OGH 20.10.2022, 5Ob162/22t
Rechtssätze
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Normen | |
RS0061117;RS0049588 | Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt. |
Normen | |
RS0034769 | Das Grundbuch ist vom Tage der Konkurseröffnung an - unabhängig davon, ob dieses Ereignis angemerkt wurde - jedenfalls und gegenüber jedermann gesperrt, wenn nicht eine Übertragung dinglicher Rechte auf Grund eines vor der Konkurseröffnung über den Eigentümer liegenden Ranges im Sinne des § 13 KO möglich ist. |
Normen | |
RS0010717 | Da das Grundbuchsgericht die Berechtigung eines Eintragungsgesuches nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen hat, die bei Einlangen des Ansuchens besteht (§ 93 GBG), muss das besondere Naheverhältnis zwischen Liegenschaftseigentümer und Verbotsberechtigtem iSd § 364c ABGB in diesem Zeitpunkt aufrecht sein. |
Norm | KO §79 Abs1 |
RS0118048 | Durch eine Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag bleiben die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrages vorliegt. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Eintragungen ob den Liegenschaften EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin sowie der Einschreiterin M* GmbH, *, ebenfalls vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , AZ 1 R 145/22y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Die Ergänzungen der Revisionsrekurswerberinnen (Anträge und Urkundenvorlage) werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Einverleibung eines Simultanpfandrechts für eine Forderung im Höchstbetrag von 2.500.000 EUR ob den Liegenschaften EZ * ab. Auf den Liegenschaften sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin am angemerkt; dies stehe der begehrten Einverleibung entgegen.
[2] Der von der Antragstellerin gemeinsam mit der Liegenschaftseigentümerin dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Rechtliche Beurteilung
[3] 1.1 Für die Beurteilung der Berechtigung eines Grundbuchsgesuchs nach § 93 GBG ist die Sach- und Rechtslage maßgebend, die beim Einlangen des Ansuchens (hier ) besteht (RIS-Justiz RS0061117; RS0010717 [T8]). Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich (RS0010717 [T7]).
[4] 1.2 Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine Grundbuchssperre; sie beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag (vgl RS0121707). Der Anmerkung der Insolvenzeröffnung kommt nur deklarative Wirkung zu; ein Antrag, für den nicht im Sinn des § 13 IO ein vor dem Tag der Insolvenzeröffnung liegender Rang in Anspruch genommen werden kann, ist daher unabhängig davon abzuweisen, ob die Insolvenzeröffnung im Grundbuch angemerkt ist, oder nicht (vgl RS0034769; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 25 Rz 2 mwN).
[5] 1.3 Durch eine Aufhebung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung bleiben die Wirkungen der Insolvenzeröffnung solange aufrecht, bis nicht eine rechtskräftige Ab- oder Zurückweisung des Eröffungsantrags vorliegt (RS0118048; vgl auch Höllwerth in KLS § 13 Rz 5).
[6] 2.1 Den Eröffnungsbeschluss über das Vermögen der Liegenschaftseigentümerin vom hob das Rekursgericht mit Insolvenzverfahren mit Beschluss vom auf und verwies die Insolvenzsache zur neuerlichen Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag an das Erstgericht zurück; das Erstgericht wies schließlich am den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Die abweisende Entscheidung über das am eingebrachte Gesuch auf Einverleibung des Simultanpfandrechts entspricht damit der Rechtslage und erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG sind nicht erkennbar.
[7] 2.2 Entgegen der Auffassung im außerordentlichen Revisionsrekurs kann von einem „gesetzlich nicht gedeckten Schwebezustand“ infolge der aufhebenden Entscheidung im Insolvenzverfahren nicht die Rede sein. Für ein im Rechtsmittel gefordertes „Innehalten“ des Gerichts mit seiner Entscheidung über das Grundbuchsgesuch existiert keine Rechtsgrundlage; die Bestimmung des § 29 AußStrG über das Innehalten des Verfahrens ist im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 75 Rz 58 mwN; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 § 29 Rz 11 mwN). Davon abgesehen ist – wie erwähnt – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens für dessen Beurteilung maßgeblich, weshalb auch eine spätere Entscheidung darüber nicht anders hätte lauten können.
[8] 3. Die Ergänzungen der Antragstellerinnen zu ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs (Anträge vom und Urkundenvorlage vom ) sind zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht (RS0041666; RS0100170 [T2]).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00162.22T.1020.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-67012