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Verzinsung von Rückerstattungen gemäß § 16 COFAG-NoAG
In den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen, mit denen Richtlinien zu den von der COFAG gewährten Fördermaßnahmen erlassen wurden, war keine Verzinsung allfälliger Rückforderungen vorgesehen. Diese Zinsenbestimmungen finden sich aber in den Förderbedingungen, die Bestandteile der zwischen der COFAG und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Förderverträge waren. Bei Abschluss der Förderverträge musste der Antragsteller erklären, dass er die Förderbedingungen der COFAG gelesen hat und zustimmt, dass diese Bestandteile des Fördervertrags werden.
1. Der Fall
Der beschwerdeführenden Gesellschaft, die drei Hotelanlagen in Pacht hat, war von der COFAG ein Fixkostenzuschuss und ein Verlustersatz gewährt worden. Bei der Berechnung dieser Leistungen wurden auch die geltend gemachten Bestandszinsen als Fixkosten berücksichtigt.
Aufgrund einer geänderten Rechtsansicht des Gesetzgebers zur Frage der Gewährung von Zuschüssen zu Bestandszinszahlungen für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes und anschließend durchgeführter Änderungen der den Förderungen zugrunde liegenden Verordnungen erfolgte eine Neuberechnung der verf...