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BFGjournal 7-8, August 2025, Seite 276

Krankenversicherungsbeiträge eines emeritierten Rechtsanwaltes

Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988.

Die Beschränkung des § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988 bezieht sich auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung. Beiträge zu mit den Kammern abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungen sind daher bis zum gesetzlichen Pflicht-Höchstbeitrag nach dem GSVG abzugsfähig.

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