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Krankenversicherungsbeiträge eines emeritierten Rechtsanwaltes
Entscheidung: ; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988.
Die Beschränkung des § 16 Abs 1 Z 4 lit e EStG 1988 bezieht sich auf die Höchstbeiträge in der gesetzlichen österreichischen Sozialversicherung. Beiträge zu mit den Kammern abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungen sind daher bis zum gesetzlichen Pflicht-Höchstbeitrag nach dem GSVG abzugsfähig.