IT-Kollektivvertrag
3. Aufl. 2025
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§ 16 Lehrlingseinkommen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gesetzliche Grundlagen | ||
II. | Dauer des Lehrverhältnisses | ||
III. | Höhe des Lehrlingseinkommens | ||
IV. | Kürzungsmöglichkeit des Lehrlingseinkommens | ||
V. | Weiterverwendungszeit/Behaltepflicht/Behaltezeit/Weiterbeschäftigung | ||
A. | Einstufung nach Ende des Lehrverhältnisses | ||
B. | Einstufung in die Berufseinsteigerregelung | ||
I. Gesetzliche Grundlagen
1
Bei der Beschäftigung von Lehrlingen sind die allgemeinen Vorschriften des BAG zu beachten. Ausschließlich in § 16 IT-KV werden Regelungen zum Lehrlingseinkommen getroffen.
II. Dauer des Lehrverhältnisses
2
Die Dauer der einzuhaltenden Lehrzeit ist abhängig von der Art des Lehrberufes.
Im IT-Bereich gibt es nachfolgende fachspezifische Lehrausbildungen (Stand 2025):
Applikationsentwicklung - Coding
Informationstechnologie
-Betriebstechnik
-Systemtechnik
Diese haben eine Lehrzeit von jeweils 4 Jahren.
Nach Ablauf dieser Lehrzeit bzw allenfalls schon früher nach der erfolgreichen Ablegung einer Lehrabschlussprüfung endet das Lehrverhältnis und die Behalte- bzw Weiterverwendungszeit beginnt. Diese beträgt gem § 18 BAG drei Monate. Der Arbeitgeber, vormals Lehrberechtigter, hat in diesem Fall einen Kontrahierungszwang (s Rz 12 f).