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ASoK 3, März 2004, Seite 070

Neuerungen bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Für ab 2004 neu aufgenommene ältere Arbeitnehmer wird die Kündigungsanfechtung beschränkt

Dr. Thomas Rauch

Nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG kann jeder Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen Sozialwidrigkeit anfechten. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis eines jüngeren Arbeitnehmers gekündigt wird, weil der § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG keine Altersgrenze für die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit vorsieht. Die Chancen, dass der Anfechtungsklage stattgegeben wird, sind jedoch bei einem jüngeren Arbeitnehmer gering, weil im Regelfall davon auszugehen ist, dass der jüngere Arbeitnehmer (bei zumutbaren Bemühungen) in wenigen Monaten einen ähnlich dotierten Arbeitsplatz finden kann. Der § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG regelt ausdrücklich, dass bei älteren Arbeitnehmern der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen sind. Zur Erleichterung der Aufnahme älterer Arbeitnehmer entfällt dieser Satz im § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG im 1. und 2. Jahr der Betriebszugehörigkeit für jene Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (bzw. die Voraussetzungen für den Bonus nach § 5 a AMPFG erfüllen) und ab...

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