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ASoK 5, Mai 2017, Seite 187

Die neue Erweiterung der Einschränkung beim Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer

Die Einschränkung der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit gilt künftig bei der Einstellung von Arbeitnehmern über 50 nicht nur für zwei Jahre, sondern unbefristet

Thomas Rauch

Jeder Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG kann die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG mittels Klage anfechten. Die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit erfordert kein bestimmtes Mindestalter. Jüngere Arbeitnehmer fechten jedoch eine Kündigung selten an, weil dies im Regelfall nicht aussichtsreich ist. Dies ergibt sich daraus, dass bei jüngeren Arbeitnehmern das einzuholende berufskundliche Gutachten meistens ergeben wird, dass der jüngere Arbeitnehmer bei intensiver Arbeitsplatzsuche – von der hier auszugehen ist – in wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz ohne wesentliche Einkommenseinbuße finden wird. Zur Erleichterung der Einstellung älterer Arbeitnehmer wird nunmehr die seit für zwei Jahre geltende Nichtberücksichtigung des höheren Alters bei Arbeitnehmern, die mit über 50 eingestellt wurden, von den bisherigen zwei Jahren auf eine unbefristete Dauer verlängert. Die Entstehung und Auslegung sowie die Auswirkungen dieser Neuerung werden im Folgenden näher erörtert.

1. Zur bisherigen Rechtslage

Nach § 105 Abs 3b ArbVG sind bei älteren Arbeitnehmern sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte d...

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