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IRZ 5, Mai 2016, Seite 231

Der neue Bestätigungsvermerk – Entscheidungsnützlichkeit oder Informationsüberflutung?

Reiner Quick

Der Abschlussprüfer soll die Glaubwürdigkeit der Rechnungslegung erhöhen, indem er die Normenkonformität der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Lageberichts überprüft (§ 317 HGB). Die Leistung des Abschlussprüfers ist für die Adressaten seines Prüfungsergebnisses nicht beobachtbar, weshalb sie befürchten müssen, dass der Abschlussprüfer seinen Informationsvorsprung zu ihren Lasten ausnutzt. Je besser der Informationsstand der Nutzer des Prüfungsurteils, desto geringer sind solche Agency-Probleme. Zentrales Instrument zur Kommunikation des Prüfungsergebnisses an außenstehende Dritte ist der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB). Derzeit gibt es internationale und nationale Bestrebungen, diesen zu erweitern. Die neuen Inhalte sollen nachfolgend dargestellt und gewürdigt werden.

1. Einleitung

Die Ausweitung des Informationsgehalts von Bestätigungsvermerken dient u.a. dazu, einer falschen Erwartungshaltung der Adressaten des Bestätigungsvermerks entgegenzuwirken und damit die sog. Erwartungslücke zu reduzieren, die sich als die Abweichung der öffentlichen Erwartungen an eine Jahresabschlussprüfung von der wahrgenommenen Prüfungsrealität bezeichnen lässt. Dafür lassen sich mehrere Ursac...

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