Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 2002, Seite 282

BMVG: Zeitlicher Geltungsbereich und Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertrittsvereinbarungen

Beibehalten, einfrieren oder übertragen?

Mag. Dr. Reinhard Geist

I. Zeitlicher Geltungsbereich: Grundsatz

Das betriebliche MitarbeitervorsorgeG (BMVG) regelt die sog. Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs. 1 BMVG). Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des BMVG zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 48 Abs. 1 BMVG).

Das BMVG trat mit in Kraft und ist - prinzipiell - auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BMVG). Für Arbeitsverhältnisse mit vertraglich vereinbartem Beginn vor dem Stichtag ist weiterhin das bisherige Abfertigungsrecht maßgeblich, wenn und soweit keine Vereinbarung über den Übertritt in das neue Abfertigungssystem wirksam wird (§ 47 BMVG). Das Gesetz stellt auf den vertraglich vereinbarten Beginn ab. Unerheblich sind somit - im Gegensatz zum Ministerialentwurf - sowohl der Tag des Vertragsabschlusses als auch der Tag des tatsächlichen Arbeitsbeginns. Wird daher z. B. ein Arbeitsvertrag am abgeschlossen, der Beginn am vereinbart und erfolgt am eine Karenzierung bis , liegt ein Altarbeitsverhältnis vor, auf welche...

Daten werden geladen...