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BMVG: Zeitlicher Geltungsbereich und Gestaltungsmöglichkeiten bei Übertrittsvereinbarungen
Beibehalten, einfrieren oder übertragen?
I. Zeitlicher Geltungsbereich: Grundsatz
Das betriebliche MitarbeitervorsorgeG (BMVG) regelt die sog. Abfertigung neu für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (§ 1 Abs. 1 BMVG). Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund des BMVG zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 48 Abs. 1 BMVG).
Das BMVG trat mit in Kraft und ist - prinzipiell - auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem liegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BMVG). Für Arbeitsverhältnisse mit vertraglich vereinbartem Beginn vor dem Stichtag ist weiterhin das bisherige Abfertigungsrecht maßgeblich, wenn und soweit keine Vereinbarung über den Übertritt in das neue Abfertigungssystem wirksam wird (§ 47 BMVG). Das Gesetz stellt auf den vertraglich vereinbarten Beginn ab. Unerheblich sind somit - im Gegensatz zum Ministerialentwurf - sowohl der Tag des Vertragsabschlusses als auch der Tag des tatsächlichen Arbeitsbeginns. Wird daher z. B. ein Arbeitsvertrag am abgeschlossen, der Beginn am vereinbart und erfolgt am eine Karenzierung bis , liegt ein Altarbeitsverhältnis vor, auf welche...