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ASoK 7, Juli 2002, Seite 238

OGH: Lehrerin / Kündigung

Ein Ladendiebstahl einer Volksschullehrerin ist dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich. Das Verhalten der Arbeitnehmerin ist daher dem Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 6 VBGS. 239 zu unterstellen. Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 34 Abs. 2 lit. b VBG ist hingegen nicht gerechtfertigt. - (§§ 32 Abs. 2 Z 6, 34 Abs. 2 lit. b VBG)

„Dass eine Handlung gerichtlich strafbar ist, bewirkt im Vertragsbedienstetenrecht nicht automatisch, dass sie jedenfalls auch einen Entlassungsgrund bildet. Gerade bei strafbaren Handlungen, die - wie im vorliegenden Fall - mit dem Dienstverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie tatsächlich so beschaffen sind, dass dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (Arb. 10.212; ARD 4506/18/93). Dabei ist im vorliegenden Fall neben der unbestrittenen Unbescholtenheit der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass ihre Schuld nach Auffassung der Staatsanwaltschaft als nicht schwer anzusehen war (§ 90 a Abs. 2 Z 2 StPO) und es auch nicht der Bestrafung bedurfte, um sie von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 90 a Abs. 1 StPO). Diese Beurteilung veranlasste die Staatsanwaltschaft dazu, vo...

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