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ASoK 7, Juli 2002, Seite 237

OGH: Vertragsbedienstete

Eine sachliche Beschränkung der Anstellung von Dienstnehmern durch teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen ergibt sich aus dem gemäß § 2 Abs. 2 UOG erworbenen Deckungsfonds;S. 238 bei dessen Überschreiten fehlt es an der Rechtsfähigkeit. Dennoch abgeschlossene Geschäfte sind nichtig.

Dasselbe gilt, wenn ein Dienstposten nicht zur Gänze aus dem Deckungsfonds finanziert wird, sondern aus diesen Mitteln dem Dienstnehmer nur Zulagen gewährt werden.

Ist die Zulage ursprünglich wirksam vereinbart worden, weil vorerst hinreichendes Vermögen vorhanden war, welches in der Zwischenzeit, also nach Vertragsabschluss verloren gegangen ist, kann ein solcher Vertrag faktisch unerfüllbar werden. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung der Zulage vor. - (§ 2 Abs. 2 UOG, § 36 VBG)

„Der vorliegende Fall ist insoweit mit dem erstgenannten Fall vergleichbar, als auch hier die auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhende Zulage nicht als Entgelt für zusätzliche, sondern für die schon auf Grund des Dienstverhältnisses zum Bund geschuldete Leistungen als Sekretärin nicht vom Dienstgeber selbst (Bund), sondern von einem Dritten, hier einer teilrechtsfähigen Universitätsklinik, gewährt wurde, welche ...

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