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ASoK 7, Juli 2002, Seite 237

OGH: Vertragsbedienstete

Eine sachliche Beschränkung der Anstellung von Dienstnehmern durch teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen ergibt sich aus dem gemäß § 2 Abs. 2 UOG erworbenen Deckungsfonds;S. 238 bei dessen Überschreiten fehlt es an der Rechtsfähigkeit. Dennoch abgeschlossene Geschäfte sind nichtig.

Dasselbe gilt, wenn ein Dienstposten nicht zur Gänze aus dem Deckungsfonds finanziert wird, sondern aus diesen Mitteln dem Dienstnehmer nur Zulagen gewährt werden.

Ist die Zulage ursprünglich wirksam vereinbart worden, weil vorerst hinreichendes Vermögen vorhanden war, welches in der Zwischenzeit, also nach Vertragsabschluss verloren gegangen ist, kann ein solcher Vertrag faktisch unerfüllbar werden. In diesem Fall liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung der Zulage vor. - (§ 2 Abs. 2 UOG, § 36 VBG)

„Der vorliegende Fall ist insoweit mit dem erstgenannten Fall vergleichbar, als auch hier die auf privatrechtlicher Vereinbarung beruhende Zulage nicht als Entgelt für zusätzliche, sondern für die schon auf Grund des Dienstverhältnisses zum Bund geschuldete Leistungen als Sekretärin nicht vom Dienstgeber selbst (Bund), sondern von einem Dritten, hier einer teilrechtsfähigen Universitätsklinik, gewährt wurde, welche ein Interesse an der Erhaltung der Arbeitskraft der Klägerin und an der Überführung des Dienstverhältnisses zu ihr in ein solches einer Vertragsbediensteten des Bundes hatte. Da dies aber nur zu für die Klägerin schlechteren finanziellen Bedingungen möglich war, sollte diese Gehaltsdifferenz durch die Zulage ausgeglichen werden. Dieser Fall unterscheidet sich prima vista nur insofern von dem Erstgenannten, als hier die Zulage nicht einer öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sondern einer Vertragsbediensteten gewährt wurde; es wird sich aber zeigen, dass der Teilrechtsfähigkeit der Zulagen gewährenden Universitätsklinik entscheidende Bedeutung zukommt.

[...] Die Zulage wurde der Klägerin vom vertretungsbefugten Leiter einer teilrechtsfähigen Einrichtung namens dieser, nämlich einer Universitätsklinik gemäß § 2 Abs. 2 UOG i. d. F. 1975 zugesagt. Einer solchen teilrechtsfähigen Einrichtung kommt u. a. gemäß lit. a leg. cit. nur insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon ‚im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen'. Die Formulierung ‚im eigenen Namen' weist darauf hin, dass es auch um rechtsgeschäftliche Aktivitäten gehen kann. Insofern geht die von § 2 Abs. 2 UOG verliehene privatrechtliche (Teil-)rechtsfähigkeit mit einer - ebenfalls beschränkten - Handlungsfähigkeit einher. Dabei steht wieder die Geschäftsfähigkeit im Vordergrund. Der ‚Gebrauch', d. h. im weiteren Sinne die Verwaltung des erworbenen Vermögens, ist mehrfach sachlich beschränkt. Zum Ersten ist er der Berechtigten nur ‚zur Erfüllung ihrer Zwecke' erlaubt. Das schließt zunächst aus, dass etwa ein Institut durch Drittzuwendungen sozusagen unter der Hand seinen Aufgabenbereich verändert. Die Aufgabenstellung des Instituts ist gemäß § 46 UOG durch den Errichtungsakt fixiert. Zum Zweiten ist es unstrittig, dass die Geschäftsfähigkeit durch den nach § 2 Abs. 2 UOG erworbenen „Deckungsfonds" auch umfänglich beschränkt ist. Nur ‚Gebrauch' ist gestattet; auch Verbrauch bei wesensmäßig oder widmungsmäßig verbrauchbaren Gütern (Geld!) fällt darunter, und ermöglicht ist damit alles, was zum Ge- oder Verbrauch in den beschriebenen Grenzen dient (Rummel, Zur Privatrechtsfähigkeit der Universitäten [1987] 27 f.).

[...] Durch die UOG-Novelle BGBl 1987/654 wurde an den bisherigen § 2 ein neuer Abs. 4 angefügt, nach dem auf Dienstverträge, die von den Universitäten und ihren Einrichtungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 abgeschlossen werden, das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Damit wurde jedenfalls implizit klargestellt, dass Dienstposten mit Mitteln des Deckungsfonds in dessen finanziellen Rahmen finanziert werden dürfen. Allenfalls vor diesem Zeitpunkt unzulässigerweise abgeschlossene Verträge wurden durch die weitere Entgegennahme der Arbeitsleistung und die Weiterzahlung des Entgelts jedenfalls nachträglich saniert."

( 8 Ob A 189/00 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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