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ASoK 7, Juli 2002, Seite 239

OGH: Hausbesorger-Dienstwohnung

Die Zurverfügungstellung der bisherigen Hausbesorger-Dienstwohnung als Ersatzmietwohnung entspricht dem Zweck des § 18 Abs. 7 HGB in jeder Hinsicht.

Auch wenn in § 18 Abs. 7 HBG von der Zurverfügungstellung einer Wohnung gesprochen wird, die zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hausbesorgers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohnenden Personen ausreicht, kann der Hausbesorger nicht darauf bestehen, eine größere als die von ihm bisher bewohnte Dienstwohnung angeboten zu erhalten.

Die Ersatzwohnung muss hingegen in jedem Fall - auch wenn dem Hausbesorger die Weiterbenützung der bisherigen Dienstwohnung angeboten wird - den gesundheits- , bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf den zuvor bestehenden vertragswidrigen Zustand als Maßstab für den Zustand der Ersatzwohnung berufen. - (§ 18 Abs. 7 HGB)

( 9 Ob A 214/01 p)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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