VfGH 27.02.2025, E3571/2024
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art10 Abs1 Z4 B-VG Art12 Abs1 Z2 F-VG 1948 §6 Abs1 Z1 StGG Art2 Energiekrisenbeitrag-StromG §1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11 Energiekrisenbeitrags-InvestitionsV §1, §2, §3, §4, §5, §6 Energiekrisenbeitrag-Strom-UmsetzungsV §1, §2, §3, §4, §5, §6 NotfallmaßnahmenVO (EU) 2022/1854 Art3, Art4, Art5, Art6, Art7, Art8, Art9, Art10, Art11, Art12, Art13 BAO §201 VfGG §7 Abs1 |
Rechtssatz | In seinem E v , E1757/2024, hat der VfGH für den zeitlichen Geltungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO ausgesprochen, dass er keine Zweifel hegt, dass sich die Vorschriften des EKBSG innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung eröffneten Regelungsspielraumes bewegen und innerhalb dieses Spielraumes den Vorgaben des Unions- und des Verfassungsrechtes entsprechen. Zum Ziel und zur Belastungskonzeption der Regelung hat der VfGH in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er eine Belastung von Mehrerlösen vorsieht, um Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zwecks Gewährleistung einer bezahlbaren Versorgung mit einem existentiellen Verbrauchsgut zu generieren. Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung setzt allerdings voraus, dass diese nur für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die für die Bemessung der Mehrerlöse festgelegte Obergrenze höher ist als jener Erlös, den Erzeuger ihren vor der Krise begründeten Investitionserwartungen zugrunde gelegt haben. Dadurch wird gewährleistet, dass Stromerzeuger aus den nach der Abschöpfung verbleibenden Erlösen ihre geplanten notwendigen Betriebs- und Investitionskosten decken können. Diese Voraussetzungen treffen auch auf jene Beiträge nach dem EKBSG zu, die für den Zeitraum vom bis zu entrichten waren: Zunächst ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des EKBSG Beitragszeiträume bis für die Erhebung des EKB-S vorgesehen hat, wiewohl die die Obergrenze für Markterlöse regelnden Bestimmungen der Notfallmaßnahmen-VO nur bis in Geltung standen. Damit hat der Gesetzgeber den mit Erlassung des EKBSG verfolgten Zweck, Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zu generieren, über den zeitlichen Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO hinausgehend festgelegt. Das Instrument des EKB-S war dabei nicht ungeeignet, diesen Zweck zu realisieren: Auf Grundlage des EKBSG konnte für den Zeitraum vom bis nach der vom Bundesminister für Finanzen übermittelten Äußerung ein Beitragsaufkommen in Höhe von ca. € 188.000.000,– erzielt werden, dem in diesem Zeitraum allein in Folge von Leistungen auf Grundlage des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I 156/2022, Entlastungen der Verbraucher in Höhe von insgesamt ca. € 598.000.000,– gegenüberstanden. Die über den zeitlichen Geltungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO hinausgehende Zeitspanne liegt nach Auffassung des VfGH jedenfalls innerhalb eines Rahmens, der – unter Berücksichtigung des durch die Notfallmaßnahmen-VO vorgegebenen Zeitraumes – in Anbetracht des Ziels der Abgabe als "angemessen begrenzter Zeitraum" zu beurteilen ist. Auch steht die mit Erlassung des EKBSG vorgenommene Ausdehnung der in der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehenen Zeitspanne nicht außer Verhältnis zu den administrativen Vorkehrungen, die die Implementierung eines zur Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen alternativen, zeitlich begrenzten Instrumentes erfordert hätte. Sachliche Rechtfertigung des EKB-S: Kein Verstoß der EKB-S gegen das Sachlichkeitsgebot, weil die Maßnahme einer Preisobergrenze ohne Einfluss auf das Gebotsverhalten der Stromerzeuger am Day-Ahead-Spotmarkt und daher ungeeignet sei, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Preisdämpfung für Endkunden zu erreichen. Mit diesem Einwand übersieht die beschwerdeführende Partei, dass der Gesetzgeber mit der ab ausschließlich nach dem nationalen Recht zu beurteilenden Abgabe seit Erlassung des EKBSG den Zweck verfolgt, Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zu generieren und es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Abgabe an sich eine dämpfende Wirkung auf die Strompreise der Endkunden entfaltet. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei gebietet das objektive Nettoprinzip nicht, für die Bemessung des EKB-S an den Gewinn (anstelle des Erlöses) des Stromerzeugers anzuknüpfen. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, nach dem eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit stets am objektiven Nettoprinzip auszurichten wäre. Nur dann, wenn der einfache Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes für eine Abgabe wie etwa die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuergesetz den Abzug von durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen als Grundsatz anordnet, verlangt ein Abgehen von diesem Prinzip nach einer sachlichen Begründung. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit einer Abgabe an die Leistungsfähigkeit anknüpft, die sich aus Bruttoeinnahmen, dem Umsatz oder (wie im Fall des EKB-S) aus Überschusserlösen jenseits einer Markterwartung ergibt. Mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Regelung bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber eine für alle Produktionstechnologien einheitliche Obergrenze und nicht nach den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien differenzierende Obergrenzen eingeführt hat. Auch folgt allein aus dem Umstand, dass der EKB-F auf Basis von Übergewinnen ermittelt wird, nicht, dass die Bemessungsgrundlage des EKB-S gleichheitswidrig wäre. Diese Beurteilung durch den VfGH für den zeitlichen Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO beansprucht auch für die Besteuerung im Zeitraum vom bis Gültigkeit. Hinzu kommt, dass die Erlassung eines Abgabengesetzes wie des EKBSG dem Gesetzgeber auch die Verfolgung von außerfiskalischen Zielen erlaubt. Ein an Überschusserlöse anknüpfendes Belastungskonzept bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte Arten von Investitionen zu begünstigen, indem er für diese Absetzbeträge vorsieht. Dass die Beschränkung des Gesetzgebers auf Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz unsachlich wäre, wird in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Auch sonst begegnen die in §4 EKBSG vorgesehenen Begrenzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der VfGH kann nicht finden, dass der Gesetzgeber die Zeitspanne, in der begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein mussten, zu knapp bemessen hätte. So sah §4 EKBSG in der Stammfassung eine Begünstigung von Investitionen vor, die nach dem und vor dem angefallen sind, wobei für Investitionen, die sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckten, auch Teilbeträge dieser Kosten angesetzt werden konnten. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es auf Grund dieser zeitlichen Begrenzungen für Unternehmen, die vor Inkrafttreten des EKBSG keine begünstigten Investitionen geplant hatten, in Anbetracht langer Antrags- und Genehmigungsfristen faktisch unmöglich war, kurzfristig in den Genuss von Absetzbeträgen zu kommen, vermag der VfGH hierin keine Unsachlichkeit zu erkennen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet im gegebenen Zusammenhang nämlich nicht, die Regelungen für die Berücksichtigung von Investitionen derart zu gestalten, dass sie einen Anreiz für die Vornahme zusätzlicher, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EKBSG noch nicht geplanter Investitionen vorsehen müssten. Im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes kann sich der Gesetzgeber vielmehr darauf beschränken, einen Abzug für tatsächlich bereits feststehende Investitionen vorzusehen. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er den Abzug von begünstigten Investitionen betraglich nur eingeschränkt zulässt, indem er die Begünstigung auf 50 % der geförderten Investitionskosten und den Absetzbetrag gemäß §4 Abs2 in der Stammfassung des EKBSG auf € 36,–/MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen zugrunde liegende gelieferte Menge begrenzt. Die Festlegung der Obergrenze erfolgte – typisierend betrachtet – unter Berücksichtigung von Investitionserwartungen vor Eintritt der Krise in einer Höhe, die Produzenten erneuerbarer Energien nicht daran hindern sollte, aus den ihnen verbleibenden Erlösen ihre geplanten Investitions- und Betriebskosten einschließlich einer Marge zu decken. Durch die Möglichkeit, die Kosten begünstigter Investitionen nur begrenzt abzusetzen, wird diese Zielsetzung nicht beeinträchtigt. Keine Unsachlichkeit durch die Einschränkungen betreffend die Berücksichtigung der Absetzbeträge für verbundene Unternehmen. Kein Verstoß des EKBSG gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Stromhändler nicht in die Abgabepflicht einbezogen worden seien, obgleich sie ebenso wie Stromerzeuger von den gestiegenen Strompreisen profitiert hätten. Zwar sei ein Erlösdeckel im Stromhandel nicht kurzfristig und marktweit umsetzbar. Umsetzungsschwierigkeiten könnten eine Ungleichbehandlung aber nicht legitimieren, zumal sich diese erübrigt hätten, wenn der Gesetzgeber eine Gewinnabschöpfung vorgesehen hätte. Zu diesem Beschwerdevorbringen wurde bereits festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er angesichts der kurzfristig notwendig gewordenen Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO im Rahmen einer zeitlich begrenzten, leicht handhabbaren Regelung Stromhändler und andere Energielieferanten (zB Fernwärmeversorger) nicht in die Abgabepflicht nach dem EKBSG einbezieht. Diese Beurteilung beansprucht auch für den Zeitraum vom bis Gültigkeit. Im Übrigen teilt der VfGH zwar die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass eine Erlösabschöpfung über das Instrument eines Erlösdeckels im Energiehandel "tatsächlich nicht kurzfristig und marktweit trennscharf umsetzbar wäre". Angesichts der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Stromerzeugern und -händlern und der sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber für die Belastung von Überschusserlösen von Stromerzeugern berechtigt ins Treffen führen kann, kann aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei allein aus den angeführten Umsetzungsschwierigkeiten nicht abgeleitet werden, dass der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber zwingen würde, eine allgemeine, neben Stromerzeugern auch Stromhändler einbeziehende Übergewinnbesteuerung zu implementieren. Dies gilt, zumal aus der Nichtbesteuerung des Stromhandels keine wettbewerbliche Beeinträchtigung von Stromerzeugern zu ersehen ist. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist mit dem EKBSG auch kein plötzlicher und erheblicher Eingriff in ihre wirtschaftlichen Erwartungen erfolgt, der eine Verletzung des Vertrauensschutzes bewirkt hätte. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, auf Basis gesetzlicher Zusagen Windkraftanlagen errichtet zu haben, um am freien Markt Mehrerlöse zu erzielen, was wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung gewesen sei, erkennt sie selbst zutreffend, dass der Gleichheitsgrundsatz keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage gewährleistet. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Regelung des EKBSG in der Vergangenheit vorgenommene Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt hätte. Schließlich behauptet die beschwerdeführende Partei, dass der Gesetzgeber das EKBSG kompetenzrechtlich zu Unrecht auf Grundlage von Art10 Abs1 Z4 B‑VG (Bundesfinanzen) statt auf Grundlage von Art12 Abs1 Z2 B‑VG (Elektrizitätswesen) erlassen habe, weshalb ein Missbrauch der Abgabenform vorliege. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass es dem zur Erlassung eines Abgabengesetzes zuständigen Gesetzgeber freisteht, mit steuerrechtlichen Vorschriften auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen und auf die wirtschaftlichen Dispositionen der Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen, soweit dadurch der verfassungsrechtliche Rahmen nicht verletzt und die Abgabenform nicht missbraucht wird. Ein solcher Missbrauch der Abgabenform liegt vor, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung der fremden Materie gewertet werden muss. Entscheidend sind hiebei Zweck und Dichte der Regelung und insbesondere Art und Intensität ihrer Auswirkungen im fremden Sachbereich. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des EKBSG derartig umfassende oder intensive Auswirkungen auf Stromproduzenten hätten, dass sie als Regelung einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens iSd Art12 Abs1 Z2 B‑VG gewertet werden müssten. Die Abschöpfung von Überschusserlösen, die Stromproduzenten ohne die Verwerfungen am Energiemarkt in Folge der Energiekrise nicht erwirtschaftet hätten, mag wirtschaftssteuernde Lenkungseffekte nach sich ziehen, doch ist sie weder dazu geeignet, die wirtschaftliche Betätigung der Beitragspflichtigen als solche in Frage zu stellen, noch soll sie diesem Zweck dienen. Sohin bestehen keine Bedenken dahingehend, dass das EKBSG von einem nach der Kompetenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen worden wäre. |
Entscheidungstext
Leitsatz
Keine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm betreffend die Festsetzung der Abgabe für die Veräußerung von Strom aus bestimmten Quellen nach dem Energiekrisenbeitrag-StromG (EKBSG); kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Anknüpfung der – zeitlich begrenzten – Abgabe des EKB-S an Überschusserlöse anstelle des Gewinnes; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegene – Zeitspanne der Begünstigung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz sowie die betragliche Begrenzung des Abzugs; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die – lediglich Stromerzeuger jedoch nicht Stromhändler treffende – Abgabepflicht angesichts der zeitlichen Begrenzung und der unterschiedlichen Geschäftsmodelle; keine Verletzung des Vertrauensschutzes betreffend getätigter Investitionen mangels Anspruchs auf unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage; kein Missbrauch der Abgabenform und keine Regelung des Elektrizitätswesens durch die auf "Bundesfinanzen" basierende kompetenzrechtliche Grundlage mangels besonderer Art und Intensität der Auswirkungen im (fremden) Sachbereich Elektrizitätswesen
Spruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die beschwerdeführende Partei erzeugt und veräußert Strom aus Windenergie. Nachdem sie den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) nach dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, für den Zeitraum von 1. Juli bis selbst bemessen und entrichtet hatte, beantragte sie mit Schreiben vom gemäß §201 Abs3 Z1 BAO, den EKB-S für diesen Zeitraum bescheidmäßig festzusetzen.
2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Festsetzung der Abgabe gemäß §201 BAO nicht erfolgen dürfe, wenn sich die bekannt gegebene Selbstbemessung – wie im Fall der beschwerdeführenden Partei – als richtig erweise. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass das EKBSG verfassungswidrig sei.
3. Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom als unbegründet ab und führte dazu aus, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Berechnung des EKB-S den Bestimmungen des EKBSG entspreche. Die geltend gemachten Normbedenken teile das Bundesfinanzgericht nicht, weshalb kein Anlass bestehe, einen Antrag gemäß Art89 Abs2 iVm Art135 Abs4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und verfassungswidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
Begründend wird dazu unter Bezugnahme auf von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte energiewirtschaftliche Gutachten im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
4.1. Das EKBSG fuße auf der im Oktober 2022 von der Europäischen Union beschlossenen Notfallmaßnahmen-VO (Verordnung [EU] 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise). Diese Verordnung sei bereits am wieder außer Kraft getreten und könne daher nach diesem Datum nicht mehr als Rechtfertigung für das EKBSG herangezogen werden.
4.2. Das EKBSG sei aus mehreren Gründen gleichheits- und damit verfassungswidrig:
4.2.1. Wie auch die Notfallmaßnahmen-VO verfolge das EKBSG das Ziel der Reduktion der Strompreise für Endverbraucher. Die Erlösabschöpfung habe aber keinen Einfluss auf das Bieterverhalten der Akteure am Strommarkt, die variablen Kosten der Stromerzeugung sowie die Reihenfolge der Stromerzeuger in der Merit Order und sei daher von vornherein ungeeignet, eine preisdämpfende Wirkung zu erzielen, weshalb die Europäische Kommission auch von der Verlängerung der Geltungsdauer der Notfallmaßnahmen-VO abgesehen habe. Zudem habe Österreich entgegen den bindenden Vorgaben der Notfallmaßnahmen-VO keine Zweckbindung der Einnahmen aus dem EKB-S für Maßnahmen gesetzt, die zur Senkung des Strompreises für Endkunden führen.
4.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete objektive Nettoprinzip ein dem gesamten Abgabenrecht zugrunde liegendes Ordnungsprinzip. Demnach habe die Besteuerung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen anzuknüpfen; Abweichungen davon seien nur mit entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig. Der EKB-S werde nicht anhand des die tatsächliche Leistungsfähigkeit abbildenden Gewinnes, sondern anhand des Umsatzes der Beitragspflichtigen ermittelt. Dafür sei keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich. Die Anknüpfung an die Erlöse führe auch zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Stromerzeugern mit unterschiedlichen Kostenstrukturen. Dabei zeige das Beispiel des Energiekrisenbeitragfossile Energieträger (EKB-F), der anhand der in den Vorjahren erzielten Gewinne ermittelt werde, dass der österreichische Gesetzgeber von der Notwendigkeit einer Gewinnabschöpfung überzeugt gewesen sei. Warum diese nicht auch dem EKB-S zugrunde liege, erschließe sich nicht. Die Abschöpfung von Überschusserlösen könne überdies zu negativen Auswirkungen auf Investitionen durch Beitragspflichtige führen. Schließlich sei die Obergrenze für Markterlöse auch willkürlich festgesetzt worden. Schon für die ursprünglich unterhalb des unionsrechtlich zulässigen Maximalwertes angesetzte Obergrenze von € 140,-/MWh Strom habe keine sachliche Rechtfertigung bestanden. Die in den Materialien zu BGBl I 64/2023 angeführte Begründung, wonach die weitere Absenkung auf € 120,–/MWh Strom wegen der gesunkenen Großhandelspreise erfolge, sei nicht nachvollziehbar. Insofern verstoße sowohl die Bemessungsgrundlage, die auf Erlöse statt auf tatsächliche Gewinne abstelle, als auch die willkürlich festgesetzte Obergrenze gegen das objektive Nettoprinzip und sei daher gleichheitswidrig.
4.2.3. In diesem Zusammenhang erachte die beschwerdeführende Partei auch die im EKBSG getroffenen Regelungen über die Absetzbarkeit von Investitionen als unsachlich. Die Regelungen des §4 EKBSG über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen enthielten enge Beschränkungen für die Geltendmachung von Investitionen, weshalb die Möglichkeit, Investitionen entsprechend dieser Bestimmung abzusetzen, kein Ersatz für eine Ermittlung der Abgabe auf Grundlage des realen Gewinnes sei: Gemäß §4 Abs2 EKBSG könnten nur 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten berücksichtigt werden und sei der Absetzbetrag außerdem der Höhe nach auf € 36,–/MWh Strom beschränkt; zudem bestehe eine (angesichts der langen Planungshorizonte von Energieerzeugern) zu eng gefasste zeitliche Einschränkung auf Investitionen, die zwischen dem und dem erfolgt seien. Durch Beschränkungen der Zurechenbarkeit von Investitionen verbundener Unternehmen würde eine flexible Handhabung durch Unternehmensgruppen mit komplexen Strukturen verhindert.
4.2.4. Als unsachlich erweise sich auch der Umstand, dass nur Stromproduzenten, nicht aber Stromhändler und Fernwärmeversorger verpflichtet seien, den EKB-S abzuführen, obwohl auch diese (entgegen der Ansicht der Bundesregierung) von den gestiegenen Strompreisen profitiert hätten. Soweit die Bundesregierung aber behaupte, dass bei einer Einbeziehung von Stromhändlern in die Abschöpfung von Überschusserlösen die Gefahr bestanden hätte, dass Strommengen mehrfach steuerlich erfasst würden, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Erfassung der Stromhändler in eine Übergewinnsteuer, wie sie im fossilen Sektor bestehe, ohne derartige praktische Umsetzungsschwierigkeiten hätte erfolgen können. Diese stellten daher keine sachliche Rechtfertigung für das Ausklammern der Stromhändler dar.
4.2.5. Der Gesetzgeber habe mit dem EKBSG auch das schützenswerte Vertrauen der Normadressaten in den Fortbestand der geltenden Rechtslage verletzt. Der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sei jahrelang intensiv gefördert worden, weshalb die beschwerdeführende Partei entsprechende Dispositionen getroffen und ihre Produktionskapazitäten erweitert habe. Diese wirtschaftlichen Erwartungen seien durch die Erhebung des EKB-S enttäuscht worden. Außerdem hätte die beschwerdeführende Partei annehmen dürfen, dass das EKBSG nicht über den Geltungszeitraum der Notfallmaßnahmen-VO hinaus weitergelten werde, zumal die Europäische Kommission in ihrem Überprüfungsbericht vom zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Verlängerung der Maßnahmen weder notwendig noch ratsam sei. Dass sich der österreichische Bundesgesetzgeber demgegenüber ohne unionsrechtliche Grundlage für eine Fortgeltung des EKBSG über den hinaus entschieden habe, werfe erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf.
4.3. Im Übrigen sei fraglich, ob sich der Bundesgesetzgeber zu Recht auf Art10 Abs1 Z4 B-VG (öffentliche Abgaben) als Kompetenzgrundlage für das EKBSG gestützt habe oder ob es sich nicht vielmehr um eine Angelegenheit des Elektrizitätswesens handle, die von Art12 B-VG erfasst sei.
4.4. Die Verordnungen des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV, BGBl II 194/2023) sowie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV, BGBl II 195/2023) seien von der Verfassungswidrigkeit des EKBSG mitumfasst.
5. Das Bundesfinanzgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
6. Der Bundesminister für Finanzen übermittelte in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß Art19 Abs3 der Verordnung (EU) 2022/1854 erstellten, an die Europäische Kommission adressierten Berichte sowie eine Äußerung zu mehreren ihm vom Verfassungsgerichtshof vorgelegten Fragen.
6.1. Danach betrugen die Einnahmen aus dem EKB-S ca € 179.000.000,– für den Zeitraum vom bis , ca € 188.000.000,– für den Zeitraum vom 1. Juli bis und ca € 37.000.000,– für den Zeitraum vom 1. Jänner bis , wobei darauf hingewiesen wurde, dass der EKB-S für Juli bis Dezember 2024 erst im April 2025 fällig werde, weshalb für diesen Zeitraum bei Anfragebeantwortung noch keine Daten vorgelegen hätten.
6.2. Zu den Ausgaben gab der Bundesminister für Finanzen an, dass der Bund für den Zeitraum von Dezember 2022 bis insgesamt ca € 298.500.000,–für Leistungen nach dem Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) aufgewendet habe. Für den Zeitraum vom bis hätten diese Leistungen insgesamt ca € 597.900.000,– betragen; zudem habe der Bund für denselben Zeitraum Ausgaben in Höhe von ca € 446.700.000,– für die Abfederung der Netzverlustkosten verzeichnet. Für das Kalenderjahr 2024 seien insgesamt ca € 1.042.400.000,– für Leistungen nach dem SKZG und € 55.400.000,– für die Abfederung von Netzverlustkosten aufgewendet worden.
6.3. Ferner führte der Bundesminister für Finanzen aus, dass die Umsetzung der Erlösobergrenze keine negativen Auswirkungen gehabt hätte, wie sie im Bericht der Europäischen Kommission angeführt wurden (Hemmnis für den Abschluss neuer Power Purchase Agreements, Verunsicherung von Investoren, Beeinträchtigung der Attraktivität von Terminmärkten, Rückgang der Investitionen und der Stromproduktion). Die allgemeinen Empfehlungen der Europäischen Kommission, die Abschöpfung von Überschusserlösen nicht zu verlängern, hätten sich nicht spezifisch auf die Situation in Österreich bezogen, wo die Energiepreise und die Inflation hartnäckiger als in anderen Mitgliedstaaten hoch geblieben seien. Für die Verlängerung des bereits eingeführten Systems habe die Überlegung gesprochen, dass die zeitgerechte Einführung anderer, neuer Maßnahmen (wohl auch mit Schaffung eigener Vollziehungsbehörden) ab Juli 2023 ohne hohen Aufwand kaum möglich gewesen wäre, zumal die Maßnahme überdies zeitlich befristet sei.
6.4. Die beschwerdeführende Partei hat eine Replik erstattet.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I 220/2022, idF BGBl I 64/2023 lautet:
"Allgemeine Bestimmungen
§1. (1) Durch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr L 261 vom , S. 1, umgesetzt.
(2) Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Dem EKB-S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
Befreiungen
§2. Vom EKB-S sind befreit
1. die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß §7 Abs1 Z7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010;
2. die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Art8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG, BGBl I Nr 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß §11 Abs6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, BGBl I Nr 149/2002, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, BGBl I Nr 75/2011, erhalten;
3. die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art2 Z4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr L 312 vom S. 6, eingesetzt wird;
4. die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß §7 Abs1 Z13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;
5. die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.
Höhe des Beitrags
§3. (1) Bemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß §1 Abs3, die zwischen dem und dem erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z3.
2. Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
3. Obergrenze für Markterlöse:
a) für Überschusserlöse, die von bis erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
b) für Überschusserlöse, die nach dem erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.
(3) Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
(4) Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des §1 Abs3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
(5) Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse.
(6) Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§4 Abs4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl Nr 400/1988).
Absetzbetrag für begünstigte Investitionen
§4. (1) Vom gemäß §3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem und vor dem anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem und vor dem anfallende Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
Begünstigte Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner (§5 Abs1) ist, können dem Beitragsschuldner zugerechnet werden. Sofern eine Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern in Betracht kommt, ist eine sachgerechte Aufteilung der begünstigten Investitionen unter den Beitragsschuldnern vorzunehmen. Dabei ist nach einem einheitlichen Aufteilungsschlüssel vorzugehen und sicherzustellen, dass es nicht zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben begünstigten Investitionen kommt. Jedenfalls ausgeschlossen von der Zurechnung zum Beitragsschuldner sind von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers.
(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß §3 Abs2 Z2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des §3 Abs3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
– den Zeitraum von bis bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
– den Zeitraum nach dem bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
(3) Der Absetzbetrag kann im Rahmen der Selbstberechnung vom fälligen Betrag (§5 Abs2) abgezogen werden.
Beitragsschuldner, Fälligkeit des Beitrags
§5. (1) Beitragsschuldner ist
1. der Betreiber einer Anlage (§7 Abs1 Z20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß §1 Abs3 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
2. der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwert-aufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
(2) Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
1. am für den Zeitraum bis ;
2. am für den Zeitraum bis .
(3) Die Fälligkeit eines gemäß §201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs2.
Erhebung des Beitrags
§6. (1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
(2) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§5 Abs2) an das zuständige Finanzamt zu entrichten.
Plausibilitätsprüfung
§7. Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) hat auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes oder des Bundesfinanzgerichts im Anlassfall eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich einer allfälligen Beitragsschuldnerschaft sowie hinsichtlich der korrekten Höhe des durch den Beitragsschuldner selbst berechneten Beitrags vorzunehmen. Die E-Control ist dazu befugt, in alle Daten und Unterlagen des Beitragsschuldners Einsicht zu nehmen und Auskünfte darüber vom Beitragsschuldner anzufordern. Vom Beitragsschuldner sind der E-Control innerhalb von sechs Wochen alle Auskünfte zu beantworten sowie alle angefragten Unterlagen vorzulegen.
Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten
§8. (1) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach §3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach §4 für den Zeitraum von bis ergeben.
(2) Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§5 Abs2) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(3) Der Beitragsschuldner hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder einem von ihr beauftragten Dienstleister folgende Daten und Unterlagen zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln:
1. bis zum die von 1. Dezember bis erzielten Überschusserlöse und
2. bis zum die von 1. Jänner bis erzielten Überschusserlöse.
Verordnungsermächtigungen
§9. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt
1. die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des §3 Abs2 Z2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß §4,
2. die Plausibilitätsprüfung gemäß §7 und
3. die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß §8
mit Verordnung näher zu konkretisieren.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in §4 Abs1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Schlussbestimmung und Vollziehung
§10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich §3, §4, und §§7 bis 9 der Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(2) Der E-Control sind die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Kosten vom Bundesminister für Finanzen aus den mit dem EKB-S erzielten Einnahmen zu erstatten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) §3 Abs2 und §4 Abs2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 64/2023, treten mit in Kraft."
2. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge (EKB-InvestitionsV), BGBl II Nr 194/2023, lautet:
"Allgemeines
§1. Voraussetzung für den Abzug eines Absetzbetrages für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz vom Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S) und vom Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F) bis zu den Höchstbeträgen gemäß §4 Abs2 EKBSG und §4 Abs3 EKBFG ist, dass die Investitionen
1. dem Zeitraum gemäß §2 zeitlich zugeordnet werden,
2. die inhaltlichen Voraussetzungen gemäß §3 erfüllen,
3. dem jeweiligen Beitragsschuldner gemäß §4 zurechenbar sind und
4. in einem Verzeichnis gemäß §5 ausgewiesen werden.
Zeitliche Zuordnung von Investitionen
§2. (1) §4 Abs1 EKBSG sowie §4 Abs1 EKBFG sehen als zeitliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Absetzbetrages vor, dass die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten der jeweiligen Investitionen nach dem und vor dem anfallen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist auf ertragsteuerliche Grundsätze abzustellen, das bedeutet insbesondere:
1. Begünstigungsfähig sind grundsätzlich Investitionen, die Wirtschaftsgüter im ertragsteuerlichen Sinn darstellen.
2. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß §24 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, in der Fassung BGBl I Nr 108/2022, Herstellungszeitpunkt der Zeitpunkt der Fertigstellung.
3. Für die Höhe des Absetzbetrages sind die ertragsteuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§6 Z1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl Nr 400/1988, in der Fassung BGBl I Nr 31/2023) maßgeblich. Diese vermindern sich um Beiträge von dritter Seite gemäß §3 Abs1 Z2 litb.
4. Für Investitionen, deren Anschaffung oder Herstellung sich über den im ersten Satz genannten Zeitraum hinaus erstreckt, kann der Absetzbetrag auch bereits für nach Maßgabe des Baufortschrittes aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.
(2) Gemäß §9 Abs2 EKBSG und §4 Abs2 EKBFG kann vorgesehen werden, dass Investitionen begünstigt sind, die vor dem nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind (Investitionsvorhaben). Die Geltendmachung eines Absetzbetrages für Investitionsvorhaben ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Vor dem wurden bereits erste Maßnahmen für das konkrete Investitionsvorhaben gesetzt, die nach Maßgabe der unternehmensinternen Vor-aussetzungen und Vorgaben beschlossen wurden sowie nach außen hin zum Ausdruck kommen. Als solche Maßnahmen kommen entsprechend dokumentierte Beschlüsse der Organe der Gesellschaft über das Investitionsvorhaben sowie Bestellungen, Kaufverträge, (teilweise) Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn in Frage.
2. Soweit bereits Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zum angefallen sind, kann für diese Teilbeträge ein Absetzbetrag ausschließlich nach Maßgabe des Abs1 Z4 geltend gemacht werden.
3. Für die in den Jahren 2024 bis 2026 zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten des Investitionsvorhabens kann ein Absetzbetrag in Höhe von 50 % der zu erwartenden (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten geltend gemacht werden. Die zu erwartenden Kosten sind nach den Grundsätzen des §201 Abs2 Z7 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung BGBl I Nr 186/2022, bestmöglich zu schätzen.
4. Weichen die tatsächlichen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten des Investitionsvorhabens von den geschätzten und dem Absetzbetrag gemäß Z3 zu Grunde gelegten Kosten um mehr als 10 % ab oder fallen die Voraussetzungen für die Zurechnung zu einem verbundenen Unternehmen gemäß §4 Abs2 weg, gilt dies als rückwirkendes Ereignis gemäß §295a BAO und der EKB-S bzw der EKB-F ist entsprechend anzupassen.
Inhaltliche Voraussetzungen für die Begünstigung
§3. (1) Begünstigte Investitionen gemäß §1 liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
1. Es handelt sich um Investitionen
a) in Anlagen gemäß §5 Abs1 Z3 und 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes - EAG, BGBl I Nr 150/2021, in der Fassung BGBl I Nr 233/2022;
b) in Stromnetze oder sonstige Netze, die ausschließlich dem Transport von erneuerbarer Energie gemäß §5 Abs1 Z13 EAG oder erneuerbarem Wasserstoff dienen, wobei jedenfalls von der Regulierungsbehörde anerkannte Investitionen oder Energieeffizienzmaßnahmen eines verbundenen Netzbetreibers von der Zurechnung zum Beitragsschuldner ausgeschlossen sind;
c) in Ladepunkte gemäß §2 Z3 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl I Nr 38/2018, in der Fassung BGBl I Nr 150/2021;
d) in Maßnahmen zur Einsparung oder zum effizienten Einsatz von Energie („Energieeffizienz“), vorausgesetzt diese Maßnahmen führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % bezogen auf den Energieverbrauch vor Setzung der Maßnahme und ein Gutachten gemäß Abs4 liegt vor;
2. Zudem wird in
a) abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege einer Absetzung für Abnutzung (§§7 und 8 EStG 1988) abgesetzt werden, oder
b) die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses (Netzzutrittsentgelt) gemäß §54 ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr 5/2023, oder in Strombezugsrechte an nach dem errichtete Anlagen gemäß §5 Abs1 Z2 EKBSG investiert, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind, wenn der Betrieb oder die Betriebsstätte der Erzielung von Einkünften gemäß §2 Abs3 Z1 bis 3 EStG 1988 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes eingesetzt werden, nicht als einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet.
(2) Nicht begünstigungsfähig sind Investitionen in Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder in Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO), BGBl II Nr 156/2023.
(3) Bestehen Zweifel an der Beurteilung als Investition gemäß Abs1 Z1, hat der Beitragsschuldner anhand eines Gutachtens das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dieses muss nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaften erstellt werden und für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen geeignet sein; diese Beurteilung muss dabei verständlich dokumentiert und zusammengefasst werden. Das Gutachten ist von
1. einem unabhängigen, staatlich anerkannten Wissenschaftler (z. B. Universitätsprofessor),
2. einem Ziviltechniker oder einem technischen Büro aus einem einschlägigen Fachgebiet,
3. einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen,
4. der Umweltbundesamt GmbH oder
5. einem externen Energieauditor
zu erstellen.
(4) Die Geltendmachung von Investitionen gemäß Abs1 Z1 litd setzt jedenfalls ein Gutachten gemäß Abs3 voraus. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine technische Beschreibung der gesetzten Investition,
2. eine nachvollziehbare und detaillierte Beschreibung der herangezogenen Daten und deren Herleitungen, der Datenquellen und der Mess- und Berechnungsmethoden sowie
3. eine Bestätigung über das Ausmaß der Energieeinsparung und darüber, dass durch die betreffende Energieeffizienzmaßnahme der Schwellenwert in Abs1 Z1 litd zumindest erreicht wird.
Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner
§4. (1) Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß §24 BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(2) §4 Abs1 EKBSG sowie §4 Abs1 EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:
1. Für Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß §14 Abs4 in Verbindung mit §10a Abs4 Z2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl Nr 401/1988, in der Fassung BGBl I Nr 108/2022, maßgeblich, wobei
a) die Verbundenheit aufgrund einer Beteiligung in Höhe von 25 % am Kapital bestehen muss;
b) die Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-) Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß §2 Abs2 die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß §6 Abs2 EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß §6 Abs1 EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; und
c) nur im Inland ansässige Unternehmen oder in einem anderen Staat ansässige Unternehmen hinsichtlich ihrer Betriebsstätte im Inland für Zwecke dieser Bestimmung als verbundene Unternehmen gelten.
2. Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Z1 sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.
3. Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Z1 sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Z2 aufzuteilen.
(3) In Fällen, in denen eine Personengesellschaft Beitragsschuldner ist, können Investitionen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wie Investitionen der Personengesellschaft berücksichtigt werden.
§5. Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§6. Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. Investitionen, für die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten nach dem anfallen;
2. Investitionsvorhaben, die nach dem begonnen werden."
3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Umsetzung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKB-S-UmsetzungsV), BGBl II Nr 195/2023, lautet:
"Allgemeines
§1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl I Nr 220/2022 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere in den Bereichen Markterlöse sowie Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten.
Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen
§2. (1) Bei der Ermittlung der Markterlöse sind Aufwendungen aus der Rückdeckung für die Erzeugung zu berücksichtigen, wenn diese vom Beitragsschuldner nachgewiesen werden.
(2) Aufwendungen aus der Bereitstellung von Ausgleichsenergie (§7 Abs1 Z3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl I Nr 110/2010, in der Fassung BGBl I Nr 5/2023) sind im energiewirtschaftlich erforderlichen Umfang bei der Ermittlung der Markterlöse zu berücksichtigen, sofern diese, etwa durch zeitnahe Handelstätigkeiten basierend auf aktualisierten Erzeugungsprognosen, möglichst geringgehalten werden.
Ein Geringhalten kann angenommen werden, wenn die Abweichungen der Erzeugungsmengen pro Monat aus Windkraft und Photovoltaik weniger als 5 % und aus sämtlichen anderen Technologien weniger als 1 % betragen.
(3) Das Ergebnis von derivativen Kontrakten gemäß §3 Abs1 EKBSG umfasst auch das Ergebnis von Hedging-Vereinbarungen mit Endverbrauchern (virtuelle Strombezugsverträge). In diesem Fall berechnen sich die Markterlöse aus dem mit dem Endverbraucher vereinbarten und realisierten Gesamtpreis pro MWh Strom.
Übermittlung zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission
§3. Die Beitragsschuldner haben zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission gemäß §8 Abs3 EKBSG in einem durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Voraus bekanntzugebenden Format je Anlage gemäß §5 Abs1 Z1 EKBSG folgende Daten zu übermitteln:
1. Bezeichnung der Erzeugungsanlage;
2. Zählpunktnummer;
3. installierte Kapazität der Anlage;
4. Anschlussnetzbetreiber;
5. eingesetzte Erzeugungstechnologie gemäß §1 Abs3 EKBSG;
6. mögliche Befreiung gemäß §2 EKBSG;
7. allfällige nachgewiesene Investitions- und Betriebskosten zuzüglich Aufschlag gemäß §3 Abs3 EKBSG in Euro;
8. wirtschaftlicher Eigentümer gemäß §5 Abs1 EKBSG;
9. Erzeugung aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;
10. Erlösübersicht je Kalendermonat aufgeschlüsselt nach der Veräußerung in Euro/MWh und dem Durchschnittspreis in Euro/MWh sowie allfällige in Abzug zu bringende Beträge;
11. EKB-S gemäß §3 EKBSG je Kalendermonat in Euro.
Übermittlung zum Zweck der Beitragserhebung an das Finanzamt
§4. Die Übermittlung der Aufstellung gemäß §8 Abs2 EKBSG hat elektronisch nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 - FonV 2006, BGBl II Nr 97/2006, in der Fassung BGBl II Nr 190/2022, im Verfahren FinanzOnline in strukturierter Form zu erfolgen.
Beitragsschuldner
§5. Betreibt ein Erzeuger von Strom gemäß §1 Abs3 EKBSG mehrere Anlagen gemäß §7 Abs1 Z20 ElWOG 2010, ist zur Ermittlung des Höchstbetrags nach §5 Abs1 Z1 EKBSG auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmung
§6. Diese Verordnung tritt mit in Kraft und ist auf Sachverhalte im Anwendungsbereich des EKBSG anzuwenden."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
2. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Partei gegen die Vorschreibung des EKB-S für den Zeitraum vom bis ; somit für einen Zeitraum nach Außerkrafttreten der Notfallmaßnahmen-VO (Verordnung [EU] 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. 2022 L 261, 1). Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das EKBSG sowohl in der Fassung BGBl I 220/2022 als auch in der Fassung BGBl I 64/2023 sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BGBl II 194/2023 und BGBl II 195/2023) jeweils zur Gänze gegen den Gleichheitsgrundsatz verstießen.
Begründend führt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass das EKBSG völlig ungeeignet sei, eine Preisdämpfung für Endkunden zu erreichen. Die Abgabe sei auch deshalb verfassungswidrig, weil sie ohne sachliche Rechtfertigung vom objektiven Nettoprinzip abweiche. Sie führe zur Ungleichbehandlung von Stromerzeugern mit unterschiedlichen Kostenstrukturen. Diese Ungleichbehandlung würde auch nicht durch den Abzug von Investitionskosten beseitigt. Unsachlich sei auch die Nichteinbeziehung von Stromhändlern und Fernwärmeversorgern, die ebenfalls von den gestiegenen Preisen profitiert hätten. Ferner liege eine Verletzung des Vertrauensschutzes und ein Missbrauch der Abgabenform vor.
3. Bedenken gegen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind – aus der Sicht des Beschwerdefalles – nicht entstanden:
3.1. In seinem Erkenntnis vom , E1757/2024, hat der Verfassungsgerichtshof für den zeitlichen Geltungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO ausgesprochen, dass er keine Zweifel hegt, dass sich die Vorschriften des EKBSG innerhalb des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung eröffneten Regelungsspielraumes bewegen und innerhalb dieses Spielraumes den Vorgaben des Unions- und des Verfassungsrechtes entsprechen.
Zum Ziel und zur Belastungskonzeption der Regelung hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er eine Belastung von Mehrerlösen vorsieht, um Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zwecks Gewährleistung einer bezahlbaren Versorgung mit einem existentiellen Verbrauchsgut zu generieren.
Die sachliche Rechtfertigung einer solchen Regelung setzt allerdings voraus, dass diese nur für einen angemessenen, begrenzten Zeitraum vorgesehen ist. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die für die Bemessung der Mehrerlöse festgelegte Obergrenze höher ist als jener Erlös, den Erzeuger ihren vor der Krise begründeten Investitionserwartungen zugrunde gelegt haben. Dadurch wird gewährleistet, dass Stromerzeuger aus den nach der Abschöpfung verbleibenden Erlösen ihre geplanten notwendigen Betriebs- und Investitionskosten decken können (, Rz 37).
3.2. Diese Voraussetzungen treffen auch auf jene Beiträge nach dem EKBSG zu, die für den Zeitraum vom bis zu entrichten waren: Zunächst ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bereits in der Stammfassung des EKBSG Beitragszeiträume bis für die Erhebung des EKB-S vorgesehen hat (vgl §5 Abs2 EKBSG idF BGBl I 220/2022), wiewohl die die Obergrenze für Markterlöse regelnden Bestimmungen der Notfallmaßnahmen-VO nur bis in Geltung standen (Art6 bis 8 iVm Art22 Abs2 litc Notfallmaßnahmen-VO). Damit hat der Gesetzgeber den mit Erlassung des EKBSG verfolgten Zweck, Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zu generieren, über den zeitlichen Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO hinausgehend festgelegt.
3.3. Das Instrument des EKB-S war dabei nicht ungeeignet, diesen Zweck zu realisieren: Auf Grundlage des EKBSG konnte für den Zeitraum vom bis nach der vom Bundesminister für Finanzen übermittelten Äußerung ein Beitragsaufkommen in Höhe von ca € 188.000.000,– erzielt werden, dem in diesem Zeitraum allein in Folge von Leistungen auf Grundlage des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I 156/2022, Entlastungen der Verbraucher in Höhe von insgesamt ca € 598.000.000,– gegenüberstanden (zum davor liegenden Zeitraum bis zum vgl , Rz 40).
3.4. Die über den zeitlichen Geltungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO hinausgehende Zeitspanne liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes jedenfalls innerhalb eines Rahmens, der – unter Berücksichtigung des durch die Notfallmaßnahmen-VO vorgegebenen Zeitraumes – in Anbetracht des Ziels der Abgabe als "angemessen begrenzter Zeitraum" zu beurteilen ist. Auch steht die mit Erlassung des EKBSG vorgenommene Ausdehnung der in der Notfallmaßnahmen-VO vorgesehenen Zeitspanne nicht außer Verhältnis zu den administrativen Vorkehrungen, die die Implementierung eines zur Finanzierung von Entlastungsmaßnahmen alternativen, zeitlich begrenzten Instrumentes erfordert hätte.
4. Vor diesem Hintergrund sprechen auch die von der beschwerdeführenden Partei gegen die Verfassungsmäßigkeit des EKBSG ins Treffen geführten gleichheitsrechtlichen Einwendungen nicht gegen die sachliche Rechtfertigung des EKB-S:
4.1. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verstoße der EKB-S gegen das Sachlichkeitsgebot, weil die Maßnahme einer Preisobergrenze ohne Einfluss auf das Gebotsverhalten der Stromerzeuger am Day-Ahead-Spotmarkt und daher ungeeignet sei, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Preisdämpfung für Endkunden zu erreichen.
Mit diesem Einwand übersieht die beschwerdeführende Partei, dass der Gesetzgeber mit der ab ausschließlich nach dem nationalen Recht zu beurteilenden Abgabe seit Erlassung des EKBSG den Zweck verfolgt, Mittel zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen an Stromendkunden zu generieren (vgl Rz 31) und es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit die Abgabe an sich eine dämpfende Wirkung auf die Strompreise der Endkunden entfaltet (vgl , Rz 38).
4.2. Die beschwerdeführende Partei macht ferner geltend, dass eine sachgerechte Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem objektiven Nettoprinzip entsprechen müsse. Von diesem dem Abgabenrecht zugrunde liegenden Ordnungsprinzip dürfe nur bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung abgewichen werden. Die Anknüpfung an Erlöse statt an Gewinne führe zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Stromerzeugern mit (teils auch völlig zufällig) unterschiedlichen Kostenstrukturen. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht durch die Absetzbeträge für Investitionen beseitigt, da Aufwendungen nicht in vollem Umfang, sondern nur für bestimmte Investitionen sowie betraglich gedeckelt abzugsfähig seien. Auch ergebe sich aus der Anknüpfung des EKB-F an den Gewinn die Unsachlichkeit des EKB-S, zumal in beiden Sektoren die ratio der Abschöpfung identisch sei.
4.2.1. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei gebietet das objektive Nettoprinzip nicht, für die Bemessung des EKB-S an den Gewinn des Stromerzeugers anzuknüpfen. Es existiert kein allgemeiner Grundsatz, nach dem eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit stets am objektiven Nettoprinzip auszurichten wäre. Nur dann, wenn der einfache Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes für eine Abgabe wie etwa die Einkommensteuer nach dem geltenden Einkommensteuergesetz den Abzug von durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen als Grundsatz anordnet, verlangt ein Abgehen von diesem Prinzip nach einer sachlichen Begründung (VfSlg 19.933/2014). Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber mit einer Abgabe an die Leistungsfähigkeit anknüpft, die sich aus Bruttoeinnahmen, dem Umsatz oder (wie im Fall des EKB-S) aus Überschusserlösen jenseits einer Markterwartung ergibt.
4.2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , E1757/2024, ausgesprochen hat, bestehen auch mit Blick auf die zeitliche Begrenztheit der Regelung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber eine für alle Produktionstechnologien einheitliche Obergrenze und nicht nach den Kostenstrukturen der jeweiligen Technologien differenzierende Obergrenzen eingeführt hat (, Rz 41). Auch folgt allein aus dem Umstand, dass der EKB-F auf Basis von Übergewinnen ermittelt wird, nicht, dass die Bemessungsgrundlage des EKB-S gleichheitswidrig wäre (vgl , Rz 42). Diese Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof für den zeitlichen Anwendungsbereich der Notfallmaßnahmen-VO beansprucht auch für die Besteuerung im Zeitraum vom bis Gültigkeit (vgl Rz 33).
4.3. Hinzu kommt, dass die Erlassung eines Abgabengesetzes wie des EKBSG dem Gesetzgeber auch die Verfolgung von außerfiskalischen Zielen erlaubt (vgl auch Rz 55 f.).
4.3.1. Ein an Überschusserlöse anknüpfendes Belastungskonzept bietet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, bestimmte Arten von Investitionen (wie in §4 EKBSG für erneuerbare Energien und Energieeffizienz) zu begünstigen, indem er für diese Absetzbeträge vorsieht. Dass die Beschränkung des Gesetzgebers auf Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz unsachlich wäre, wird in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Auch sonst begegnen die in §4 EKBSG vorgesehenen Begrenzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4.3.2. Zunächst kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass der Gesetzgeber die Zeitspanne, in der begünstigte Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen sein mussten, zu knapp bemessen hätte.
So sah §4 EKBSG in der Stammfassung eine Begünstigung von Investitionen vor, die nach dem und vor dem angefallen sind, wobei für Investitionen, die sich über diesen Zeitraum hinaus erstreckten, auch Teilbeträge dieser Kosten angesetzt werden konnten.
Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang geltend macht, dass es auf Grund dieser zeitlichen Begrenzungen für Unternehmen, die vor Inkrafttreten des EKBSG keine begünstigten Investitionen geplant hatten, in Anbetracht langer Antrags- und Genehmigungsfristen faktisch unmöglich war, kurzfristig in den Genuss von Absetzbeträgen zu kommen, vermag der Verfassungsgerichtshof hierin keine Unsachlichkeit zu erkennen.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet im gegebenen Zusammenhang nämlich nicht, die Regelungen für die Berücksichtigung von Investitionen derart zu gestalten, dass sie einen Anreiz für die Vornahme zusätzlicher, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EKBSG noch nicht geplanter Investitionen vorsehen müssten. Im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes kann sich der Gesetzgeber vielmehr darauf beschränken, einen Abzug für tatsächlich bereits feststehende Investitionen vorzusehen.
4.3.3. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er den Abzug von begünstigten Investitionen betraglich nur eingeschränkt zulässt, indem er die Begünstigung auf 50 % der geförderten Investitionskosten und den Absetzbetrag gemäß §4 Abs2 in der Stammfassung des EKBSG auf € 36,–/MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen zugrunde liegende gelieferte Menge begrenzt.
Die Festlegung der Obergrenze erfolgte – typisierend betrachtet – unter Berücksichtigung von Investitionserwartungen vor Eintritt der Krise in einer Höhe, die Produzenten erneuerbarer Energien nicht daran hindern sollte, aus den ihnen verbleibenden Erlösen ihre geplanten Investitions- und Betriebskosten einschließlich einer Marge zu decken (, Rz 37 und 46). Durch die Möglichkeit, die Kosten begünstigter Investitionen nur begrenzt abzusetzen, wird diese Zielsetzung nicht beeinträchtigt.
4.3.4. Auch vermag die Beschwerde keine Unsachlichkeit der Regelung aufzuzeigen, wenn sie auf die Einschränkungen betreffend die Berücksichtigung der Absetzbeträge für verbundene Unternehmen hinweist (vgl dazu bereits , Rz 54).
4.4. Ferner behauptet die beschwerdeführende Partei, dass das EKBSG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil Stromhändler nicht in die Abgabepflicht einbezogen worden seien, obgleich sie ebenso wie Stromerzeuger von den gestiegenen Strompreisen profitiert hätten. Zwar sei ein Erlösdeckel im Stromhandel nicht kurzfristig und marktweit umsetzbar. Umsetzungsschwierigkeiten könnten eine Ungleichbehandlung aber nicht legitimieren, zumal sich diese erübrigt hätten, wenn der Gesetzgeber eine Gewinnabschöpfung vorgesehen hätte.
4.4.1. Zu diesem Beschwerdevorbringen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , E1757/2024, festgehalten, dass dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er angesichts der kurzfristig notwendig gewordenen Umsetzung der Notfallmaßnahmen-VO im Rahmen einer zeitlich begrenzten, leicht handhabbaren Regelung Stromhändler und andere Energielieferanten (zB Fernwärmeversorger) nicht in die Abgabepflicht nach dem EKBSG einbezieht. Diese Beurteilung beansprucht auch für den Zeitraum vom bis Gültigkeit (vgl Rz 33).
4.4.2. Im Übrigen teilt der Verfassungsgerichtshof zwar die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass eine Erlösabschöpfung über das Instrument eines Erlösdeckels im Energiehandel "tatsächlich nicht kurzfristig und marktweit trennscharf umsetzbar wäre". Angesichts der unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Stromerzeugern und -händlern und der sachlichen Gründe, die der Gesetzgeber für die Belastung von Überschusserlösen von Stromerzeugern berechtigt ins Treffen führen kann (vgl , Rz 45, sowie hier Rz 37 ff. und Rz 40 ff.), kann aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei allein aus den angeführten Umsetzungsschwierigkeiten nicht abgeleitet werden, dass der Gleichheitsgrundsatz den Gesetzgeber zwingen würde, eine allgemeine, neben Stromerzeugern auch Stromhändler einbeziehende Übergewinnbesteuerung zu implementieren. Dies gilt, zumal aus der Nichtbesteuerung des Stromhandels keine wettbewerbliche Beeinträchtigung von Stromerzeugern zu ersehen ist.
4.5. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist mit dem EKBSG auch kein plötzlicher und erheblicher Eingriff in ihre wirtschaftlichen Erwartungen erfolgt, der eine Verletzung des Vertrauensschutzes bewirkt hätte.
4.5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl VfSlg 16.687/2002 mwN). Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Nur unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere, wenn dem Betroffenen zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen (vgl VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN). Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem darin liegen, dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw ihrer Wirkung beraubt (vgl VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002, 20.204/2017).
4.5.2. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, auf Basis gesetzlicher Zusagen Windkraftanlagen errichtet zu haben, um am freien Markt Mehrerlöse zu erzielen, was wesentliches Motiv für die Investitionsentscheidung gewesen sei, erkennt sie selbst zutreffend, dass der Gleichheitsgrundsatz keinen Anspruch auf unveränderten Fortbestand einer geltenden Rechtslage gewährleistet. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Regelung des EKBSG in der Vergangenheit vorgenommene Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt hätte.
4.6. Schließlich behauptet die beschwerdeführende Partei, dass der Gesetzgeber das EKBSG kompetenzrechtlich zu Unrecht auf Grundlage von Art10 Abs1 Z4 B-VG (Bundesfinanzen) statt auf Grundlage von Art12 Abs1 Z2 B-VG (Elektrizitätswesen) erlassen habe, weshalb ein Missbrauch der Abgabenform vorliege.
4.6.1. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es dem zur Erlassung eines Abgabengesetzes zuständigen Gesetzgeber freisteht, mit steuerrechtlichen Vorschriften auch andere als fiskalische Zwecke zu verfolgen (VfSlg 4466/1963, 8457/1978) und auf die wirtschaftlichen Dispositionen der Steuerpflichtigen Einfluss zu nehmen, soweit dadurch der verfassungsrechtliche Rahmen nicht verletzt und die Abgabenform nicht missbraucht wird. Ein solcher Missbrauch der Abgabenform liegt vor, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung der fremden Materie gewertet werden muss. Entscheidend sind hiebei Zweck und Dichte der Regelung und insbesondere Art und Intensität ihrer Auswirkungen im fremden Sachbereich (vgl VfSlg 10.403/1985, 11.143/1986).
4.7. Vor diesem Hintergrund ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des EKBSG derartig umfassende oder intensive Auswirkungen auf Stromproduzenten hätten, dass sie als Regelung einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens im Sinne des Art12 Abs1 Z2 B-VG gewertet werden müssten. Die Abschöpfung von Überschusserlösen, die Stromproduzenten ohne die Verwerfungen am Energiemarkt in Folge der Energiekrise nicht erwirtschaftet hätten, mag wirtschaftssteuernde Lenkungseffekte nach sich ziehen, doch ist sie weder dazu geeignet, die wirtschaftliche Betätigung der Beitragspflichtigen als solche in Frage zu stellen, noch soll sie diesem Zweck dienen. Sohin bestehen keine Bedenken dahingehend, dass das EKBSG von einem nach der Kompetenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen worden wäre.
5. Schließlich behauptet die beschwerdeführende Partei, durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG, Art2 StGG) verletzt worden zu sein.
5.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).
5.2. Keiner dieser Mängel liegt hier jedoch vor:
Dem Bundesfinanzgericht ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn es im angefochtenen Erkenntnis feststellt, dass sich die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Selbstberechnung der Abgabe als richtig erwiesen habe, weshalb keine Festsetzung der Abgabe mit Bescheid zu erfolgen habe (§201 BAO).
6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden wäre.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art10 Abs1 Z4 B-VG Art12 Abs1 Z2 F-VG 1948 §6 Abs1 Z1 StGG Art2 Energiekrisenbeitrag-StromG §1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11 Energiekrisenbeitrags-InvestitionsV §1, §2, §3, §4, §5, §6 Energiekrisenbeitrag-Strom-UmsetzungsV §1, §2, §3, §4, §5, §6 NotfallmaßnahmenVO (EU) 2022/1854 Art3, Art4, Art5, Art6, Art7, Art8, Art9, Art10, Art11, Art12, Art13 BAO §201 VfGG §7 Abs1 |
Schlagworte | Energierecht, Steuerpflicht, EU-Recht, Verordnung, Energieabgaben, Abgaben, Rechtspolitik, Verwaltungsökonomie, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung |
ECLI | ECLI:AT:VFGH:2025:E3571.2024 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-84723