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KStG 1988 § 14. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen, BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

2. TEIL EINKOMMEN

5. ABSCHNITT

§ 14. Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

(1) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Abs. 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Abs. 6 bis 10 zu neutralisieren.

(2) Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn

1. Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder

2. dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).

(3) Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

1. a) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 1 entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der

– Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),

– Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),

– Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),

– Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),

– Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).

b) Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.

2. Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Z 1 ergibt sich

– zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Abs. 4,

– zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,

– zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder

– im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Abs. 5.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:

– Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 4 Z 2,

– Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß §§ 245a oder 247 UGB einbezogen werden,

– Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und

– Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.

(5) Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn

– die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder

– diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.

(6) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Abs. 2 Z 1 führt, gilt Folgendes:

1. Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.

2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.

(7) Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Abs. 2 Z 2 führt, gilt Folgendes:

1. Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.

2. Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.

3. Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.

(8) Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.

(9) Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.

(10) Soweit in den Fällen des Abs. 6 Z 2, Abs. 7 Z 2, Abs. 8 und Abs. 9 eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO dar.

(11) Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Abs. 3 Z 1 lit. a zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.

(12) Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Z 2) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Z 1) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1):

1. Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom S. 1.

2. Eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).

3. Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder

– im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Z 2) noch

– im Inland nach Maßgabe von § 98 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 noch

– in einem anderen Staat

der Besteuerung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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