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Anführen des Motivirrtums im Testament
iFamZ 2020/38
Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung „angegeben“ hat.
Das Erstgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
H***** T***** (im Folgenden „Erblasserin“) starb am ***** 2014. In einem gemeinschaftlichen Testament vom hatten die Erblasserin und ihr Ehemann P***** T***** (der vormalige Zweitantragsteller, der während des anhängigen Verfahrens am ***** 2016 starb, weshalb nun dessen Verlassenschaft Zweitantragstellerin ist; der Einfachheit wegen wird diese im Folgenden jedoch als Zweitantragsteller [für P***** T*****] bezeichnet) einander zu Alleinerben eingesetzt. Mit Testament vom widerrief die Erblasserin alle ihre früheren letztwilligen Anordnungen und bestimmte ihre Nichte, die Erstantragstellerin, zu ihrer Alleinerbin.
Zum jüngeren Testament kam es, weil die Erblasserin vermutete, ihr Mann habe ein Verhältnis mit einer Nachbarin. Zum Zweck der Errichtung dieses Testaments suchte die Erblasserin einen Notar auf, der sie fragte, weshalb ein Testament zugunsten der Erstantragstellerin erri...