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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 55

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Repräsentation bei negativer Erbeinsetzung

Dr. M.

I. Sachverhalt

An nächsten Verwandten des 2018 Verstorbenen sind ein Sohn S, ein Enkelsohn E (= Sohn des Sohnes S) und ein Bruder B vorhanden. Es liegt eine formgültige letztwillige Anordnung vom folgenden Inhalts vor:

„(…)

II. Ich bestimme, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten soll.

III. Meinen Sohn S setze ich auf den Pflichtteil.

(…)“

Im Verlassenschaftsverfahren liegen widerstreitende Erbantrittserklärungen vor, und zwar gaben E auf Grund des Gesetzes und B auf Grund des Testaments vom jeweils zum gesamten Nachlass Erbantrittserklärungen ab. Der Bruder berief sich darauf, dass durch das Setzen des Sohnes auf den Pflichtteil auch das gesetzliche (bzw testamentarische) Erbrecht des Enkelsohnes verwirkt sei.

II. Die möglichen Anspruchsgrundlagen

Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts hängt davon ab, ob der Enkelsohn E in die Position seines Vaters eintritt und somit das „auf-den-Pflichtteil-setzen“ auch für sich hinnehmen muss, oder ob er über seinen Vater hinweg ein eigenes gesetzliches Erbrecht hat. Diese Frage führt zu der aus der gesetzlichen Erbfolge bekannten Figur der Repräsentation. Grundlage des Repräsentations (oder Eintritts-)rechts an sich ist § 733 ABGB. Danach...

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