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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 50

Ausgleichszahlungen iSd § 94 EheG – Wohnvorteil – Leistungsfrist

iFamZ 2020/36

§§ 83 Abs 1, 94 Abs 2 EheG

Der Wohnvorteil eines Ehegatten, wird bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht generell durch Anrechnung eines fiktiven Mietzinses berücksichtigt, vielmehr ist darauf im Rahmen der Billigkeit Bedacht zu nehmen. Wenn der Vorteil aber ohnehin durch eine lange Leistungsfrist der – den Wohnvorteil genießenden Ehegatten zustehenden – Ausgleichszahlung ausgeglichen wird, ist eine weitere Berücksichtigung dieses Wohnvorteils nicht angemessen. Das Gericht kann für die Ausgleichszahlung sowohl eine Ratenzahlung als auch eine längere Leistungsfrist vorsehen. Im Hinblick auf eine vergleichsweise lange Zahlungsfrist ist als Sicherstellung iSd § 94 Abs 2 EheG einerseits die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen die erste Teilzahlung anzuordnen, andererseits ein Pfandrecht im Umfang des zweiten Teilbetrags der Ausgleichszahlung zu begründen.

Der erste Rechtsgang endete mit der E des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 64/18w (= EF-Z 2018/125, 285 [Gitschthaler]). (…) Das Erstgericht wies (…) dem Mann die Liegenschaft (…) bei gleichzeitiger Übernahme einer bestimmten Darlehensverbindlichkeit zu und verpflichtete die Frau zur Räumung binnen sechs Wochen. Den Mann verpflichtete es z...

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