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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 49

Keine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei Einleiten rechtlicher Schritte gegen den Unterhaltsverpflichteten

iFamZ 2020/34

§ 74 EheG

Vom unterhaltsberechtigten gegen den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten eingeleitete rechtliche Schritte stellen nur dann einen Verwirkungstatbestand iSd § 74 EheG dar, wenn sie ausschließlich der Zufügung von Schaden dienen sollen.

Aufgrund von Unterhaltsrückständen eingebrachte erfolgreiche Exekutionsanträge sowie eine zu einem Strafantrag führende Sachverhaltsfeststellung wegen § 198 StGB begründen keine Verwirkung des Scheidungsunterhalts.

(…) Die Unterhaltsverwirkung setzt eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist (vgl RS0078153). (…)

Auch mehrere Verfehlungen (…) können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen; dabei kommt es auf den Moment an, in dem die Gesamtheit der Verfehlungen erstmals als schwer zu beurteilen ist (vgl 3 Ob 86/16t mwN).

Zwar kann die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 74 EheG führen. Dies setzt jedo...

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