Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 7, Juli 1999, Seite 218

Das Ferialpraktikum

Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen einem Ferialarbeitnehmer und einem Volontär-Ferialpraktikanten

Dr. Thomas Rauch

Falls ein Ferialpraktikum in einem Betrieb abgelegt werden soll, ist zunächst zu klären, ob auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Betrieb und dem Ferialpraktikanten arbeitsrechtliche Normen anzuwenden sind. Der Ferialpraktikant könnte einerseits als Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages und andererseits als Volontär zu Ausbildungszwecken im Betrieb tätig sein (eventuell auch als „freier Arbeitnehmer"). Nur im ersten Fall sind alle arbeitsrechtlichen Vorschriften (kollektivvertragliches Mindestentgelt, Anspruch auf Sonderzahlungen und Vergütung des nicht verbrauchten Urlaubs etc.) anzuwenden. In jedem Fall wird es ratsam sein, entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Falls der Ferialpraktikant als Arbeitnehmer tätig sein wird (siehe 3.1), sollte ein befristeter Arbeitsvertrag, allenfalls ein befristeter freier Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Ein freies Arbeitsverhältnis oder ein Volontariat ist jedoch nur dann zu erwägen, wenn weitgehende Freiheiten (etwa bezüglich der Arbeitszeit) gewährt werden sollen. Sollen in erster Linie Ausbildungszwecke verfolgt werden, so ist es naheliegend, einen Vertrag über ein Volontariat abzuschließen.

1. Die Abgrenzungs...

Daten werden geladen...