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Sozialversicherungsrechtliche Stellung der Ferialpraktikanten
• Sozialversicherungsrechtliche Stellung der Ferialpraktikanten (§ 4 ASVG)
DG-Information der Gebietskrankenkassen, ASoK 7/99, 218–221: Artikel von Thomas Rauch.
Ferialpraktikanten sind jene Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, sofern diese Tätigkeit nicht ohnehin im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird (§ 4 Abs. 1 Z 11 ASVG). Die Tätigkeit muß also nicht zwingend vorgeschrieben sein. Es ist zu empfehlen, entsprechende Unterlagen als Nachweis aufzubewahren. Beitragsgrundlage ist bei Ferialpraktikanten der tatsächliche Bezug, nicht etwa ein Anspruchslohn. Für echte Ferialpraktikanten gelten nämlich keine Kollektivverträge. Die Kollektivvertragspartner dürfen dazu gar keine Regelungen treffen, weil sich deren Rechtssetzungsbefugnis gemäß § 2 ArbVG auf Arbeitnehmer beschränkt. Echte Ferialpraktikanten sind aber keine Arbeitnehmer.