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ASoK 9, September 1998, Seite 319

VwGH: Arbeitslosengeld / Verlust

1. Wenn sich der Arbeitslose weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 38 AlVG sind auf die Notstandshilfe grundsätzlich die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

2. Gibt eine Bewerberin beim Vorstellungsgespräch an, bei ihrer letzten Stelle 20.000 S verdient zu haben, jetzt aber 10.000 S Notstandshilfe zu beziehen, weshalb ihr die gebotenen 11.000 S netto zu wenig wären, so besteht vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Zweifel daran, daß die Bewerberin die Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat. - (§§ 10 Abs. 1, 38 AlVG)

„Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (d. h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: nämlich dadurch, daß der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arb...

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